Wo dieselbe zu
erstehen ist.
Prüfungs-
commission.
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mit Angabe der durchgeführten Pensa und der wöchentlich darauf verwendeten Stunden,
sowie eine Zusammenstellung der Themen zu den lateinischen und deutschen Aufsätzen
zu enthalten hat.
Die wissenschaftliche Abhandlung wird der Reihe nach von sämmtlichen ordentlichen
wissenschaftlichen Lehrern der Anstalt geschrieben. Eine Abweichung von der Reihen—
folge ist nur mit Genehmigung des Ministeriums gestattet. Nebenlehrer und proviso—
rische Lehrer sind von der Abfassung zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht dazu
verpflichtet. Dieselbe ist in lateinischer oder je nach der Natur des Gegenstandes in
deutscher, beziehentlich in französischer Sprache zu schreiben. Die Abhandlung ist vor
dem Abdrucke dem Rector im Manuscripte vorzulegen.
Die Schulnachrichten sind jedesmal von dem Rector in deutscher Sprache beizu—
fügen.
Von dem Programme ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckexemplaren an die
vorgesetzten Behörden einzusenden.
III.
Reifeprũfung.
&58. Die Gymnasial-Reifeprüfung (§ 42 des Gesetzes) kann nur an einem öffent-
lichen, mit der Berechtigung zur Vornahme dieser Prüfung versehenen Gymnasium be-
standen werden.
§59. Die Prüfungscommission setzt sich zusammen
1. aus dem Königlichen Prüfungscommissar und
2. aus dem Rector und den übrigen, bei der Prüfung betheiligten stimmberechtigten
Mitgliedern des Lehrercollegiums.
Der Königliche Commissar hat bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein, vor
derselben in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen, zu der beabsichtigten
Ordnung der mündlichen Prüfung seine Genehmigung zu geben und die Prüfungszeug-
nisse in seiner Eigenschaft als Königlicher Prüfungscommissar an erster Stelle zu unter-
zeichnen.
Er hat den Vorsitz in der Conferenz bei Feststellung der Censuren und überhaupt
bei dem Prüfungsgeschäfte.
Die Function des Prüfungscommissars kann nicht nur einem Mitgliede des Mini-
steriums, sondern auch einem anderen fachmännischen Sachverständigen, z. B. einem
Professor der Universität 2c., ausnahmsweise auch dem Rector des Gymnasiums auf-
getragen werden. In diesem Falle hat der Rector bei seiner Unterschrift auch diese
außerordentliche Function durch den Zusatz: