Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Wo dieselbe zu 
erstehen ist. 
Prüfungs- 
commission. 
— 184 — 
mit Angabe der durchgeführten Pensa und der wöchentlich darauf verwendeten Stunden, 
sowie eine Zusammenstellung der Themen zu den lateinischen und deutschen Aufsätzen 
zu enthalten hat. 
Die wissenschaftliche Abhandlung wird der Reihe nach von sämmtlichen ordentlichen 
wissenschaftlichen Lehrern der Anstalt geschrieben. Eine Abweichung von der Reihen— 
folge ist nur mit Genehmigung des Ministeriums gestattet. Nebenlehrer und proviso— 
rische Lehrer sind von der Abfassung zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht dazu 
verpflichtet. Dieselbe ist in lateinischer oder je nach der Natur des Gegenstandes in 
deutscher, beziehentlich in französischer Sprache zu schreiben. Die Abhandlung ist vor 
dem Abdrucke dem Rector im Manuscripte vorzulegen. 
Die Schulnachrichten sind jedesmal von dem Rector in deutscher Sprache beizu— 
fügen. 
Von dem Programme ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckexemplaren an die 
vorgesetzten Behörden einzusenden. 
III. 
Reifeprũfung. 
&58. Die Gymnasial-Reifeprüfung (§ 42 des Gesetzes) kann nur an einem öffent- 
lichen, mit der Berechtigung zur Vornahme dieser Prüfung versehenen Gymnasium be- 
standen werden. 
§59. Die Prüfungscommission setzt sich zusammen 
1. aus dem Königlichen Prüfungscommissar und 
2. aus dem Rector und den übrigen, bei der Prüfung betheiligten stimmberechtigten 
Mitgliedern des Lehrercollegiums. 
Der Königliche Commissar hat bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein, vor 
derselben in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen, zu der beabsichtigten 
Ordnung der mündlichen Prüfung seine Genehmigung zu geben und die Prüfungszeug- 
nisse in seiner Eigenschaft als Königlicher Prüfungscommissar an erster Stelle zu unter- 
zeichnen. 
Er hat den Vorsitz in der Conferenz bei Feststellung der Censuren und überhaupt 
bei dem Prüfungsgeschäfte. 
Die Function des Prüfungscommissars kann nicht nur einem Mitgliede des Mini- 
steriums, sondern auch einem anderen fachmännischen Sachverständigen, z. B. einem 
Professor der Universität 2c., ausnahmsweise auch dem Rector des Gymnasiums auf- 
getragen werden. In diesem Falle hat der Rector bei seiner Unterschrift auch diese 
außerordentliche Function durch den Zusatz:
	        
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