Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Prüfungs- 
modus. 
Schriftliche 
Prüfung. 
— 186 — 
Die Bestimmung über die thunlichste Beschränkung der Aussetzung des Unterrichts 
während der Prüfungen in § 53 am Schlusse gilt auch für die Maturitätsprüfung. 
& 62. Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und hat sich auf alle Lehr- 
fächer der Oberprima (mit der § 25 gedachten Ausnahme) zu erstrecken. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. 
63. In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 
ein Aufsatz in deutscher Sprache, 
ein Aufsatz in lateinischer Sprache, 
Uebertragung eines deutschen Dictats in das Lateinische (Extemporale), 
Uebertragung einer leichteren deutschen Aufgabe in das Griechische, 
eine Uebersetzung oder ein kurzer freier Aufsatz in französischer Sprache, 
Lösung von drei Aufgaben aus den verschiedenen Gebieten der Mathematik, nach 
Befinden auch der Physik. 
Die Themata und Aufgaben zu diesen Prüfungsarbeiten, welche thunlichst im 
Anschluß an den Inhalt der bisherigen Lectüre zu wählen sind, sind von dem Rector 
selbst, wenn er den Gegenstand in der Oberprima vertreten hat, im anderen Falle von 
dem betreffenden Lehrer in der Weise zu geben, daß derselbe dem Rector die Themata 
oder Aufgaben, welche jedoch von den Abiturienten in dem abgelaufenen Schuljahre 
nicht behandelt sein dürfen, zur Genehmigung vorlegt. 
Alle schriftlichen Arbeiten sind unter Claufur und ununterbrochener Aufsicht eines 
Lehrers zu fertigen. 
Bei Fertigung der schriftlichen Arbeiten sind Hilfsmittel irgend welcher Art durch- 
aus verboten; nur für die freie lateinische Arbeit, für die Uebersetzung in's Griechische 
und für die französische Arbeit ist der Gebrauch der Lexica gestattet. 
Jede der unter 1, 2, 6 genannten Arbeiten ist innerhalb 6 Stunden, jede der unter 
Nr. 3, 4, 5 genannten innerhalb 3 bis 4 Stunden zu fertigen. 
Wird eine Arbeit in Reinschrift vorgelegt, so ist das Concept davon beizufügen. 
Bei der Ablieferung hat der die Aufsicht führende Lehrer auf jeder Arbeit die Zeit 
anzumerken, innerhalb welcher dieselbe gefertigt worden ist. 
Die einzelnen Arbeiten sind sodann von dem Lehrer, welcher die Aufgabe gestellt 
hat, corrigirt und mit einem Censurvorschlage, welcher nach den in § 65 bestimmten 
Censurgraden einzurichten ist, an den Rector abzugeben, welcher sie unter den Mit- 
gliedern der Prüfungscommission in Circulation zu setzen hat. 
Nach beendigter Circulation sind in einer von dem Rector mit den der Prüfungs- 
commission angehörenden Lehrern zu haltenden Conferenz die den einzelnen Arbeiten 
zu ertheilenden Censuren festzustellen. Der Prüfungscommissar ist befugt, Aenderung 
VS F ν
	        
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