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Zusammenlegung gegebenen Flurbuchsparzellen belegt sind, auf die an deren Stelle
getretenen Pläne nach Verhältniß der Fläche vertheilt.
Haften auf dem Stammgrundstück Reallasten, so ist auf dem Folium des Trenn—
stücks dessen Beitragspflicht zu verlautbaren.
Der Eigenthümer des Stammgrundstücks hat die Grundsteuer und die sonstigen
auf das Trennstück zu vertheilenden Oblasten, unbeschadet seines Rückanspruchs an
den Trennstückserwerber, bis zur endgültig erfolgten Genehmigung der Vertheilung
fortzuentrichten.
# 4. Gegen diejenigen Einträge, mittelst deren nach Bestätigung der Zusammen-
legungsurkunde das endgültige Zusammenlegungsergebniß, und, im Falle des § 3 nach
erfolgter Vertheilung der Grundsteuer und der sonstigen Oblasten die endgültige Regelung
der Abtrennung im Grundbuch von Amtswegen zu verlautbaren ist, steht weder den
Betheiligten, noch dritten Personen, welche inzwischen Rechte an den betreffenden Grund-
stücken erworben haben, ein Widerspruch oder ein Rechtsmittel zu.
#5. Hinsichtlich der Sicherstellung des Staatsfiscus wegen der Grundsteuer in
den Fällen von §§ 2 und 3 Absatz 4 bewendet es bei den Bestimmungen in §§ 16 und 17
des Grundsteuergesetzes vom 9. September 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 97f g.) mit der Maß-
gabe, daß das Object der vorläufigen Verlautbarung als das für die Steuer haftende
Grundstück zu betrachten ist. Dieser Haftung unterliegen im Falle des § 3 Absatz 4
auch die Trennstücke.
§ 6. Mit Ausführung dieses Gesetzes sind die Ministerien des Innern, der Justiz
und der Finanzen beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1. August 1882.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
S Dr. Ludwig von Abeken.
- Leonce Freiherr von Könneritz.
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