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Nr. 65. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 26. August 1882.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
13. Juni 1874 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern Behufs
der Herstellung einer neuen Zechenbahn zur directen Verbindung der Planitzer Stein-
kohlenwerke mit dem Kohlenbahnhofe zu Zwickau, d. i. vom Alexanderschachte in Nieder-
planitz bis an das Gleis zwischen Werkstätten und Hauptbahnhof zu Zwickau für Rechnung
der Besitzer der von Arnimschen Steinkohlenwerke in Planitz andurch verordnet wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 fg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung
auf den Bau der obengedachten Eisenbahn.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten
sind.
s 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Bau der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Zwickau
und
Niederplanitz
betroffen.
Dresden, den 26. August 1882.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Letzte Absendung: am 8. September 1882.