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VI. Vergütung für Arbeits—
zeit
nach dem Stundensatze von
bis höchstens
VII. Vergütung für Begut—
achtung und gutachtliche
Schriften,
nach der Angemessenheit.
VIII. Vergütung der
sonstigen Mühwaltungen im
Bereiche des Erpeditions-
wesens,
a) Mundationsgebühren und
zwar:
aa) für gewöhnliche Schriften,
nach dem Bogensatze von
24xz.
17. Für diejenigen Arbeiten in der Behausung, zu denen
fachwissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind — jedoch unter
Ausschluß der Begutachtung und gutachtlichen Schriften, welche
unter die Klasse VII fallen —, als Information, Prüfung,
Erörterung, Conferenzen, z. B. mit anderen Sachverständigen
bei Durchgehung von Entschädigungs-Ermittelungen 2c. —
einschließlich der Actenbemerkungen —, rechnerische Arbeiten,
einschließlich der Aufstellung von Berechnungen, insbesondere
der Aufstellung von Expropriations-, Entschädigungs-, Renten-
zubuß-, sowie Schluß= und Bilanz-Tabellen, schriftliche Er-
läuterungen, Auskunftsertheilungen, Correspondenzen aller Art,
und was dem sonst ähnlich, ist die wirkliche Arbeitszeit nach
Stunden in Rechnung zu bringen.
Die Vergütung beträgt für die Stunde den achten Theil
des nach A, V als zulässig in Ansatz gelangenden Honorares.
Beantwortungen von Erinnerungen gegen Tabellen= und
sonstige rechnerische Arbeiten, sowie gegen Liquidationsansätze
sind gebührenfrei zu bewirken und können nur die Verläge be-
rechnet werden.
18. Für Begutachtungen und gutachtliche Schriften ist die
Vergütung nach dem wissenschaftlichen Werthe, der Umfänglich-
keit und Schwierigkeit der Arbeit, respective auch nach dem
Zeitaufwande zu ermitteln, also innerhalb der Grenzen der An-
gemessenheit zu halten.