Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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VI. Vergütung für Arbeits— 
zeit 
nach dem Stundensatze von 
bis höchstens 
VII. Vergütung für Begut— 
achtung und gutachtliche 
Schriften, 
nach der Angemessenheit. 
VIII. Vergütung der 
sonstigen Mühwaltungen im 
Bereiche des Erpeditions- 
wesens, 
a) Mundationsgebühren und 
zwar: 
aa) für gewöhnliche Schriften, 
nach dem Bogensatze von 
  
  
24xz. 
  
17. Für diejenigen Arbeiten in der Behausung, zu denen 
fachwissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind — jedoch unter 
Ausschluß der Begutachtung und gutachtlichen Schriften, welche 
unter die Klasse VII fallen —, als Information, Prüfung, 
Erörterung, Conferenzen, z. B. mit anderen Sachverständigen 
bei Durchgehung von Entschädigungs-Ermittelungen 2c. — 
einschließlich der Actenbemerkungen —, rechnerische Arbeiten, 
einschließlich der Aufstellung von Berechnungen, insbesondere 
der Aufstellung von Expropriations-, Entschädigungs-, Renten- 
zubuß-, sowie Schluß= und Bilanz-Tabellen, schriftliche Er- 
läuterungen, Auskunftsertheilungen, Correspondenzen aller Art, 
und was dem sonst ähnlich, ist die wirkliche Arbeitszeit nach 
Stunden in Rechnung zu bringen. 
Die Vergütung beträgt für die Stunde den achten Theil 
des nach A, V als zulässig in Ansatz gelangenden Honorares. 
Beantwortungen von Erinnerungen gegen Tabellen= und 
sonstige rechnerische Arbeiten, sowie gegen Liquidationsansätze 
sind gebührenfrei zu bewirken und können nur die Verläge be- 
rechnet werden. 
18. Für Begutachtungen und gutachtliche Schriften ist die 
Vergütung nach dem wissenschaftlichen Werthe, der Umfänglich- 
keit und Schwierigkeit der Arbeit, respective auch nach dem 
Zeitaufwande zu ermitteln, also innerhalb der Grenzen der An- 
gemessenheit zu halten.
	        
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