Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 232 — 
  
bb) für gewöhnliche Tabellen- 
arbeit, 
nach dem Bogensatze von# 
Cc) für umfangreiche, com- 
plicirte Tabellenarbeit, 
nach dem Bogensatze von# 
b) Präsentationen der Ein- 
gänge aller Art, 
nach dem Satze von 
I) Actenbemerkungen über Ab— 
gänge aller Art, 
nach dem Satze von .. 
d) Postbestellungs= Gebühren 
(Botenlöhne), und zwar: 
aa) für Briefe und Corre- 
spondenzkarten, 
nach dem Satze von 
bb) für Packete und Werth- 
sendungen, 
nach dem Satze von . . .. 
s) Portis, Depeschengebühren 
und dergleichen, 
nach dem gehabten Aufwande, 
) Aufstellung der Liquida- 
tionen, 
nach dem Bogensatze von#9 
  
AM 
  
4. 
60 
80 
10 
10 
10 
  
19. Die Mundationsgebühren verstehen sich einschließlich 
Papier und etwaiger Druckkosten für Formulare und unter 
Voraussetzung des üblichen Schreibmaßes. 
20. Die Gebühr für Aufstellung von Liquidationen ist 
nach dem Umfange der betreffenden Reinschriften zu bemessen, 
derart, daß ein voller Bogen mit dem vollen, ein einzelnes 
Blatt mit dem halben und eine einzelne Seite von mindestens 
sechs Zeilen Text mit dem Viertelsatze in Ansatz gebracht wird, 
wogegen eine Seite von weniger als sechs Zeilen Text un— 
vergütet bleibt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.