Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Nr. 67. Verordnung, 
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung 
der Strafurtheile betreffend; 
vom 1. September 1882. 
Laut einer im Centralblatte für das Deutsche Reich vom laufenden Jahre, Seite 309 
abgedruckten Verordnung vom 16. Juni dieses Jahres hat der Bundesrath die mit dem 
1. October dieses Jahres in Kraft tretende Einrichtung getroffen, daß über rechts— 
kräftige Verurtheilungen in Strafsachen Register geführt werden sollen, und zwar 
1. bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich der- 
jenigen Personen, deren Geburtsort im Bezirke der letzteren gelegen ist, 
2. bei dem Reichsjustizamte bezüglich derjenigen Personen, deren Geburtsort 
außerhalb des Reichsgebietes belegen oder nicht zu ermitteln ist. 
In diese Register, welche, soviel die unter 1 gedachten Register betrifft, in Sachsen 
nach dem mit dem Justiz-Ministerium getroffenen Uebereinkommen sowohl für gerichtliche 
als für polizeiliche Strafsachen von den Amtsgerichten geführt werden sollen, sind, 
soweit es sich um Polizeisachen handelt, aufzunehmen 
a) die durch rechtskräftig gewordene polizeiliche Strafverfügung ergehenden Ver— 
urtheilungen, wegen der in § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs gedachten Ueber- 
tretungen und 
b) die auf Grund von § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse 
der Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurtheilter Personen in einer 
Correctionsanstalt. 
Zum Behufe der Registerführung hat in den Fällen unter a die betreffende Polizei- 
behörde, in den Fällen unter b aber die betreffende Kreishauptmannschaft eine Mit- 
theilung über die erfolgte Verurtheilung, beziehentlich über den zu registrirenden Beschluß 
an die Registerbehörde gelangen zu lassen, wobei diejenigen Vorschriften zu beachten 
sind, welche aus den §§ 7 bis 12 der eingangserwähnten, hierunter abgedruckten Ver- 
ordnung vom 16. Juni dieses Jahres zu entnehmen sind. 
Jede Behörde kann durch Anfrage bei der Registerbehörde Auskunft über die Vor- 
bestrafungen einer bestimmten Person erlangen. Was hierbei zu beobachten ist, ergiebt 
sich aus § 17 der Verordnung vom 16. Juni dieses Jahres. 
Die für die Mittheilungen und für die Anfragen an die Registerbehörde zu be- 
nutzenden Formulare sind in der Heinrich'schen Buchdruckerei hier, kleine Meißner Gasse 
Nr. 3, zu dem Preise von 
1882. 37
	        
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