Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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241 für je 20,000 Formulare A, 
26022. 20,000 B, 
495. 20,000 0 
zu erlangen, welche Preise auch bei Abnahme kleinerer Posten keiner Steigerung 
unterliegen. 
Dresden, am 1. September 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
Verordnung 
vom 16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern 
und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. 
Einrichtung # 1. Ueber die rechtskräftigen Verurtheilungen in Strafsachen werden Register 
der Register. geführt: 
1. bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich aller 
Personen, deren Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die Aufsicht und 
Leitung der Registerführung liegt in allen Fällen der Staatsanwaltschaft bei 
den Landgerichten ob; 
2. bei dem Reichsjustizamt bezüglich derjenigen Personen, deren Geburtsort außer- 
halb des Reichsgebiets belegen oder nicht zu ermitteln ist. 
& 2. In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, durch 
polizeiliche Strafverfügungen, durch Strafurtheile der bürgerlichen Gerichte einschließlich 
der Konsulargerichte, sowie durch Strafurtheile der Militärgerichte ergehenden Ver- 
urtheilungen wegen Verbrechen, Vergehen und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 8 des 
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Uebertretungen. 
Ausgenommen sind die Verurtheilungen: 
1. in den auf Privatklage verhandelten Sachen, 
2. in Forst= und Feldrügesachen, 
3. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben 
und Gefälle, 
4. wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die §§ 62 bis 68, 79, 
80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 141 bis 
144, 146, 147, 150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872.
	        
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