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a) die erkennende Behörde,
b) das Datum der Verurtheilung,
e) der Charakter der für erwiesen erachteten Strafthaten und die zur Anwend-
ung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen,
G die ausgesprochene Strafe.
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die größte
Sorgfalt zu verwenden. Insoweit die betreffenden Thatsachen nicht zweifellos, sei es
in den Akten, sei es durch nachträgliche Erhebungen der mittheilenden Behörde, fest-
gestellt sind, muß dies in der Strafnachricht ausdrücklich hervorgehoben werden.
Z. B. Tag und Monat der Geburt .nicht ermittelt“ oder Geburtsjahr „angeb-
lich 1859.“
.Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenomme-
nen Geburtsorts, so ist außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts noch
ein zweiter Vermerk für das Strafregister desjenigen Bezirks zu fertigen, in welchem
der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthaltsort des Verurtheilten
belegen ist.
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden.
10. Ergiebt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher
unter falschem Namen verurtheilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser
Verordnung zuständigen Stelle (§ 1 Nr. 1 bezw. 2) noch nicht registrirt sind, so ist am
Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß
1. nachträglich den Bestimmungen der 8§ 7, 8 entsprechende Strafnachrichten er-
gehen,
2. die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register aufgenommenen
falschen Strafnachrichten
erfolgt.
11. Führt ein Verurtheilter befugter oder unbefugter Weise mehrfache Fami-
liennamen, so ist auf jeden Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher
Verweisung auf die andere Strafnachricht — aufzustellen und abzusenden.
#12. Wird eine zur Registrirung mitgetheilte Verurtheilung in Folge einer
Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so hat hiervon, nach eingetretener Rechts-
kraft der Entscheidung, die Behörde, welche für deren Vollzug zu sorgen hat, der mit
der Führung des betreffenden Registers betrauten Behörde beziehungsweise der zu-
ständigen Staatsanwaltschaft Mittheilung zu machen. Die Registerbehörde hat den
Inhalt der Mittheilung auf den im Register niedergelegten Vermerke der Verurtheilung
einzutragen.