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Gesetz- und Verordnungaoblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1882.
Juhalt: JNr. 79. Verordnung, die Staatshochbauverwaltung betr. S. 259. — Nr. 80. Verordnung, die
Pharmacopoea Germanica, editio altera betr. S. 261. — Nr. 81. Verordnung, die Einführung einer
neuen Arzneitaxe betr. S. 267. — JNr. 82. Verordnung, die Einführung einer neuen thierärztlichen
Arzneitaxe betr. S. 269.
Nr. 79. Verordnung,
die Staatshochbauverwaltung betreffend;
vom 28. November 1882.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs werden in Bezug auf die
künftige Einrichtung der Staatshochbauverwaltung folgende Bestimmungen getroffen:
§S 1. Die obere Leitung und Beaufsichtigung des Staatshochbauwesens erfolgt
von dem Finanz-Ministerium.
Demselben werden zu diesem Behufe die erforderliche Zahl von Bauräthen sammt
dem benöthigten technischen Hilfspersonale beigegeben.
§62. Für die Besorgung der Geschäfte der Staatshochbauverwaltung werden sechs
Landbauämter errichtet. Jedem derselben steht ein Landbaumeister vor, dem das er-
forderliche technische Hilfspersonal zugetheilt wird.
Von diesen Landbauämtern haben drei ihren Sitz in Dresden, je eins in Leipzig,
Chemnitz und Zwickau; und es umfaßt
das Landbauamt Dresden
die Stadt Dresden links der Elbe, die Bezirke der Amtshauptmannschaften Dresden-
Altstadt, Freiberg, Dippoldiswalde und den links der Elbe gelegenen Theil des Bezirks
der Amtshauptmannschaft Pirna;
das Landbauamt Dresden II
die Stadt Dresden rechts der Elbe, die Bezirke der Amtshauptmannschaften Dresden-
1882. 42