Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 259 — 
Gesetz- und Verordnungaoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1882. 
  
Juhalt: JNr. 79. Verordnung, die Staatshochbauverwaltung betr. S. 259. — Nr. 80. Verordnung, die 
Pharmacopoea Germanica, editio altera betr. S. 261. — Nr. 81. Verordnung, die Einführung einer 
neuen Arzneitaxe betr. S. 267. — JNr. 82. Verordnung, die Einführung einer neuen thierärztlichen 
Arzneitaxe betr. S. 269. 
  
Nr. 79. Verordnung, 
die Staatshochbauverwaltung betreffend; 
vom 28. November 1882. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs werden in Bezug auf die 
künftige Einrichtung der Staatshochbauverwaltung folgende Bestimmungen getroffen: 
§S 1. Die obere Leitung und Beaufsichtigung des Staatshochbauwesens erfolgt 
von dem Finanz-Ministerium. 
Demselben werden zu diesem Behufe die erforderliche Zahl von Bauräthen sammt 
dem benöthigten technischen Hilfspersonale beigegeben. 
§62. Für die Besorgung der Geschäfte der Staatshochbauverwaltung werden sechs 
Landbauämter errichtet. Jedem derselben steht ein Landbaumeister vor, dem das er- 
forderliche technische Hilfspersonal zugetheilt wird. 
Von diesen Landbauämtern haben drei ihren Sitz in Dresden, je eins in Leipzig, 
Chemnitz und Zwickau; und es umfaßt 
das Landbauamt Dresden 
die Stadt Dresden links der Elbe, die Bezirke der Amtshauptmannschaften Dresden- 
Altstadt, Freiberg, Dippoldiswalde und den links der Elbe gelegenen Theil des Bezirks 
der Amtshauptmannschaft Pirna; 
das Landbauamt Dresden II 
die Stadt Dresden rechts der Elbe, die Bezirke der Amtshauptmannschaften Dresden- 
1882. 42
	        
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