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Nr. 82. Verordnung,
die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitaxe betreffend;
vom 8. December 1882.
Nachdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue thierärztliche
Arzneitaxe aufgestellt worden und unter dem Titel:
„Thierärztliche Arzneitaxe für das Königreich Sachsen. Fünfte Auflage.“
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und Söhne hier erschienen ist, so wird
Solches hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordnet:
& 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1883 an ihre Forderungen
für thierärztliche Arzneimittel, beziehentlich pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau
nach Maßgabe dieser Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner
Journal und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei
auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimm-
ungen nachzugehen.
Auch haben die Apotheker bei 30= Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe, nebst
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare anzuheften sind, in der Officin zu Jeder-
manns Einsicht bereit liegt.
#2. Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher
Liquidationen der Thierärzte zum Anhalt zu dienen.
83. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu
1504 (§ 148, 8 de Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund) zu belegen.
# l. Alle früheren, die thierärztliche Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden
andurch aufgehoben.
Dresden, den 8. December 1882.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Körner.
Letzte Absendung: am 30. December 1882.