Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr. 82. Verordnung, 
die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitaxe betreffend; 
vom 8. December 1882. 
Nachdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue thierärztliche 
Arzneitaxe aufgestellt worden und unter dem Titel: 
„Thierärztliche Arzneitaxe für das Königreich Sachsen. Fünfte Auflage.“ 
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und Söhne hier erschienen ist, so wird 
Solches hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordnet: 
& 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1883 an ihre Forderungen 
für thierärztliche Arzneimittel, beziehentlich pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau 
nach Maßgabe dieser Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner 
Journal und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei 
auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimm- 
ungen nachzugehen. 
Auch haben die Apotheker bei 30= Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe, nebst 
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare anzuheften sind, in der Officin zu Jeder- 
manns Einsicht bereit liegt. 
#2. Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher 
Liquidationen der Thierärzte zum Anhalt zu dienen. 
83. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu 
1504 (§ 148, 8 de Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund) zu belegen. 
# l. Alle früheren, die thierärztliche Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden 
andurch aufgehoben. 
Dresden, den 8. December 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner. 
  
Letzte Absendung: am 30. December 1882.
	        
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