Contents : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

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3.  die  Beträge  des  hierfür  zu  zahlenden  Marschgeldes  für  die  verschiedenen  Chargen,
d.  i.  die  Vergütung  für  die  volle  Tageskost  unter  Hinzurechnung  des  Löhnungsrestes
  für  die  Chargen  der  Feldwebel,  Unteroffiziere  und  Gemeine  (vergl.  Punkt!)
auf  die  nach  der  Instruction  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  für  die
volle  Tageskost  normirten  Vergütungssätze  von  80,  85,  90,  95  Pfennigen  und
1  Mark  berechnet,

enthalten  wird.

Welcher  Satz  für  die  volle  Tageskost  in  dem  betreffenden  Jahre  zu  zahlen  ist,
wird  in  dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  bekannt  gemacht  werden.

Die  Amtshauptmannschaften  haben  diese  Tabellen  zur  Prüfung  der  von  den  Ortsbehörden
  aufgestellten  Nachweisungen  zu  benutzen.

Für  die  Fälle,  in  welchen  die  Entfernungstabelle  einen  Anhalt  zur  Berechnung  der
Meilengelder  und  Marschgelder  nicht  giebt,  hat  die  Ermittelung  der  Entfernung  nicht
von  den  Ortsbehörden,  sondern  unter  Vermittelung  der  betreffenden  Amtshauptmannschaft
  durch  das  Landwehr-Bezirks-Commando  zu  erfolgen.

X.  Schlußbestimmungen.

Diese  Verordnung  tritt

1.  in  Betreff  derjenigen  Fälle,  in  welchen  der  Betrag  des  zu  zahlenden  Marsch=  und
Meilengeldes  seiten  der  Landwehr-Bezirks-Commandos  2c.  auf  der  Gestellungsordre
  anzugeben  ist  (vergl.  Punkt  IIIb,  V  und  VI)  sofort  in  allen  Fällen,  in
denen  diese  Angabe  erfolgt  ist,

2.  in  Betreff  derjenigen  Fälle,  in  welchen  das  Meilengeld  bez.  das  Marschgeld  von
den  Ortsbehörden  festzustellen  ist  (vergl.  Punkt  IIIa  und  IV)  nach  Ausgabe
der  Entfernungstabellen  an  die  Ortsbehörden

in  Kraft.

Zur  Vermeidung  von  Doppelzahlungen  haben  die  Ortsbehörden  in  den  Fällen,  in
welchen  sie  nach  der  Bestimmung  unter  1  Marschgebührnisse  zahlen,  auf  den  Einberufungsordres
  kurz  zu  vermerken,  daß  und  wie  viel  Marschcompetenzen  an  den  Einberufenen
vorschußweise  gezahlt  worden  sind.

Dresden,  am  23.  August  1877.

Die  Ministerien  des  Kriegs,  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Fabrice.  v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.
Seelig.