Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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erfolgt, sammt den bis dahin fällig werdenden Zinsen am 1. Juli 1882 gegen Rück— 
gabe der Schuldscheine und der dazu gehörigen Zinsleisten bei der Staatsschuldenkasse 
zu Dresden und der Lotterie-Darlehnskasse zu Leipzig in Empfang zu nehmen, da eine 
weitere Verzinsung über den 1. Juli 1882 hinaus nicht stattfindet. 
Dresden, den 6. Februar 1882. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Bönisch. v. Zehmen. Dr. Haberkorn. Löhr. Günther. 
  
Nr. 10. Bekanntmachung, 
den Ankauf der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn betreffend; 
vom 7. Februar 1882. 
Nochdem die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn durch Ankauf auf den Königlich 
Sächsischen Staatsfiscus übergegangen ist und die Generaldirection der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnen den Betrieb der Bahn, welchen sie schon seither für 
Rechnung der Gesellschaft geführt hatte, nunmehr für Rechnung des Staates über- 
nommen hat, wird Solches, sowie nachstehend unter O der abgeschlossene Kaufvertrag 
mit der Bemerkung hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß von dem Finanz-Ministerium 
die Generaldirection der Staatseisenbahnen ermächtigt worden ist, im Namen des 
Königlich Sächsischen Staatsfiscus die erforderlichen Anträge wegen Durchführung der 
grundbücherlichen Regulirung dieses Kaufgeschäftes bei den zuständigen Behörden zu 
stellen und das in dieser Beziehung sonst Erforderliche zu besorgen. 
Dresden, am 7. Februar 1882. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller.
	        
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