Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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für  jedes  weitere  Stück
50  Pfennige,
b)  bei  kleineren  Hausthieren  bis  zu  10  Stück  für  jedes
25  Pfennige
und  für  jedes  weitere  Stück
10  Pfennige;
8.  für  die  Untersuchung
a)  von  Schlachtvieh  vor  oder  nach  dem  Schlachten,  oder  vor  und  nach
dem  Schlachten
aa)  für  1  Pferd  oder  Rind
2  Mark,
für  jedes  weitere  Stück
1  Mark,
bb)  für  1  kleineres  Thier
1  Mark,
für  jedes  weitere
50  Pfennige;
b)  ausgehauenen  Fleisches  oder  von  Fleischwaaren
1  Markz
I)  von  Fleisch  oder  Fleischwaaren  mittelst  Mikroskopes
1—2  Mark
rücksichtlich  jedes  einzelnen  Untersuchungsobjectes,  insofern  nicht  mehrere  Gegenstände
  derselben  Art  zu  untersuchen  gewesen  sind,  welchen  Falls  eine  Gesammtgebühr
  bis  zu  4  Mark  passirt;
9.  für  die  Untersuchung  eines  Stalles  zur  Beurtheilung  seiner  Schädlichkeit  oder
Unschädlichkeit  für  die  Gesundheit  von  Thieren
3—5  Mark;
—  zu  1  bis  mit  9:  In  den  betreffenden  Taxsätzen  sind  die  Gebühren  für
mündliche  Befundanzeigen  und  Gutachten  mit  inbegriffen  —
10.  bei  schriftlichen  Arbeiten  passiren:
a)  für  die  Anfertigung  eines  Fundscheines,  Zeugnisses  und  dergleichen
1—2  Mark,
b)  für  die  Anfertigung  eines  motivirten  Gutachtens  oder  Berichtes
3—  10  Mark,
0)  für  die  Anfertigung  eines  Gegen=  und  Obergutachtens,  einschließlich  der
Information  aus  den  Akten
5—30V  Mark,