Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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behandelt werden. Hierbei ist für die von den Angehörigen des Deutschen Reiches zum 
Behufe des Besuches der Messen und Jahrmärkte in Oesterreich-Ungarn beizubringende 
Legitimation die in der Anlage B ersichtliche Form festgesetzt worden. 
Zur Ausstellung derartiger Legitimationen sind die unter I, 2 bezeichneten Behörden 
zuständig, welche die erforderlichen Formulare, wie oben unter l, 5 vorgesehen, von 
dem Gendarmerie-Wirthschafts-Depot zu beziehen hoben. 
Für die Ausfertigung der Karten ist eine Gebühr von 20 Pf. zu entrichten. 
Dresden, den 9. Februar 1882. 
Minifterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Anlage A. 
(Muster.) 
(Erste Seite.) 
Auf Gewerbe--Legitimationskarte * 
das Jahr für der Karte 
1882. Hanlungsreisende. 
Giltig in dem Deutschen Reiche und in Luxemburg, in Oesterreich= Ungarn 
und in der Schweiz. 
Inhaber: 
(Vor= und Zuname.) 
(Ortsname)ßmddrden 18 
Eierel (Behörde) 
Siegel. s 
Unterschrift.
	        
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