Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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(Zweite Seite.) 
Es wird hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte 
eine (Art der Fabrik oder Handlung) in unter der Firma 
als Handlungsreisender im Dienste der Firma 
1 besitzt. 
in steht, welche eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) 
| daselbst besitzt. 
Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem nachfolgender 
Firmer- (Art der Fabrik oder Handlung) 
ininn. ·......................................................·.........................·.................·......... 
Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, 
daß für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firmer im hiesigen Lande die gesetzlich be- 
stehenden Abgaben zu entrichten sind. 
  
Anmerkung. Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum zu ge- 
währen hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen 
Falles entspricht. 
(Dritte Seite.) 
Bezeichnung der Person des Inhabers. 
Alter: 
Gestalt: 
Haare: 
Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
Zur Beachtung. 
Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich für 
Rechnung der vorgedachten Firme, berechtigt, Waarenbestellungen aufzusuchen und 
Waareneinkäufe zu machen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich 
führen. Außerdem hat er die in jedem Staate giltigen Vorschriften zu beachten. Ins- 
besondere umstehende. 
(Vierte Seite.) 
1. Für das Deutsche Reich und Luxemburg. 
Inhaber deutscher oder luxemburgischer Legitimationskarten sind befugt, beim 
Waarenankauf die aufgekauften Waaren behufs deren Beförderung nach dem Bestimm- 
ungsorte mit sich zu führen. 
In Luxemburg dürfen Bestellungen, abgesehen von geistigen Getränken, nur bei 
Personen gesucht werden, welche mit Waaren, deren Muster der Inhaber dieser Karte 
bei sich führt, Handel treiben. 
1882. 5
	        
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