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2. Für Oesterreich-Ungarn.
Ein Handlungsreisender hat nur das Recht, mit Kaufleuten, Fabrikanten und
Gewerbsleuten in Gegenständen des beiderseitigen Geschäftsbetriebes Geschäfte anzu—
knüpfen, ihnen zu diesem Behufe Waarenmuster zur Einsicht vorzulegen und Preise
der Waaren seiner Vollmachtgeber mitzutheilen, von ihnen Bestellungen auf solche
Waaren anzunehmen und gemachte Bestellungen an seine Kommittenten zu überschreiben,
sowie für Rechnung derselben Einkäufe zu machen.
Derselbe ist dagegen nicht berechtigt, Geschäfte für Rechnung anderer als des
eigenen oder des Vollmachtgebenden Handels- oder Fabrikhauses und Gewerbeunter—
nehmers einzuleiten oder abzuschließen. Insbesondere ist er zum Inkassogeschäft nur
dann berechtigt, wenn dieses Recht in der Vollmacht speciell ausgedrückt ist. Er darf
sich nicht durch einen Anderen vertreten lassen, sondern hat die Geschäfte persönlich zu
betreiben und es ist ihm nicht gestattet, außer den Mustern noch andere Waaren mit
sich zu führen, Waarenlager oder Magazine zu halten, irgend einen Waarenverschleiß
zu treiben und in Agenturgeschäfte mit Personen zu treten, welche dem Handels- oder
Fabrikstande nicht angehören.
Anlage B.
(Muster.)
Nr. (der Legitimation.)
Dem (Vor= und Zuname), welcher mit seinen (Fabrikaten oder Produkten) die
Messen und Jahrmärkte in Oesterreich-Ungarn zu besuchen beabsichtigt, wird behufs
seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hiermit bezeugt, daß er zu (Name
des Wohnortes) wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern
und Abgaben zu entrichten habe.
Gegenwärtiges Zeugniß ist giltig für den Zeitraum von . . . Monaten.
(Ortsname), am . . . . . . ... 18
(Behörde)
) Unterschrift.
— (Rückseite.)
Alter: Besondere Kennzeichen:
Statur:
Haare:
Unterschrift des Inhabers: