Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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2. Für Oesterreich-Ungarn. 
Ein Handlungsreisender hat nur das Recht, mit Kaufleuten, Fabrikanten und 
Gewerbsleuten in Gegenständen des beiderseitigen Geschäftsbetriebes Geschäfte anzu— 
knüpfen, ihnen zu diesem Behufe Waarenmuster zur Einsicht vorzulegen und Preise 
der Waaren seiner Vollmachtgeber mitzutheilen, von ihnen Bestellungen auf solche 
Waaren anzunehmen und gemachte Bestellungen an seine Kommittenten zu überschreiben, 
sowie für Rechnung derselben Einkäufe zu machen. 
Derselbe ist dagegen nicht berechtigt, Geschäfte für Rechnung anderer als des 
eigenen oder des Vollmachtgebenden Handels- oder Fabrikhauses und Gewerbeunter— 
nehmers einzuleiten oder abzuschließen. Insbesondere ist er zum Inkassogeschäft nur 
dann berechtigt, wenn dieses Recht in der Vollmacht speciell ausgedrückt ist. Er darf 
sich nicht durch einen Anderen vertreten lassen, sondern hat die Geschäfte persönlich zu 
betreiben und es ist ihm nicht gestattet, außer den Mustern noch andere Waaren mit 
sich zu führen, Waarenlager oder Magazine zu halten, irgend einen Waarenverschleiß 
zu treiben und in Agenturgeschäfte mit Personen zu treten, welche dem Handels- oder 
Fabrikstande nicht angehören. 
Anlage B. 
(Muster.) 
Nr. (der Legitimation.) 
Dem (Vor= und Zuname), welcher mit seinen (Fabrikaten oder Produkten) die 
Messen und Jahrmärkte in Oesterreich-Ungarn zu besuchen beabsichtigt, wird behufs 
seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hiermit bezeugt, daß er zu (Name 
des Wohnortes) wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern 
und Abgaben zu entrichten habe. 
Gegenwärtiges Zeugniß ist giltig für den Zeitraum von . . . Monaten. 
(Ortsname), am . . . . . . ... 18 
(Behörde) 
) Unterschrift. 
— (Rückseite.) 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
Statur: 
Haare: 
Unterschrift des Inhabers:
	        
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