Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Regulativ, 
die in Leipzig zu haltenden theologischen Candidaten-Prüfungen betrefsend, 
erlassen worden, was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Die bisher hierüber erlassenen Bestimmungen werden aufgehoben. 
Dresden, den 21. Februar 1882. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Hausmann. 
Regulativ, 
die in Leipzig zu haltenden theologischen Candidaten-Prüfungen betreffend. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
l1. 
Prüfungs-Commission zu Leipzig. 
Unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
besteht zu Leipzig eine Prüfungs-Commission, welche die Prüfungen der jungen Theo- 
logen pro candidatura und, was damit verbunden ist, pro licentia concionandi zu 
vollziehen hat. 
§ 2. 
Mitglieder der Prüfungs-Commission. 
Die vorgedachte Prüfungs-Commission wird nach den Vorschlägen des evangelisch- 
lutherischen Landesconsistoriums vom Cultus-Ministerium zusammengesetzt; die statt- 
gefundenen Veränderungen aber werden jedesmal durch die Leipziger Zeitung zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
83. 
Vorsitzender der Prüfungs-Commission. 
Der Vorsitzende der Prüfungs-Commission ist ein von dem evangelisch-lutherischen 
Landesconsistorium aus seiner Mitte abzuordnender Commissar, welcher Stimmrecht 
und bei Stimmengleichheit die Entscheidstimme hat.
	        
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