Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 30 — 
84. 
Vertheilung der Prüfungsfächer unter den Mitgliedern 
der Commission. 
Jedes Mitglied der Commission übernimmt nach Uebereinkunft einen Theil der 
Theologie, nach Befinden auch wohl mehrere, in welchen dasselbe die Prüfung durch- 
zuführen hat. 
85. 
Wer der Prüfung sich zu unterziehen habe. 
Zu der vor der Commission zu bestehenden Prüfung haben sich zu stellen: 
1. diejenigen sächsischen Staatsangehörigen, welche auf einer Universität mindestens 
drei Jahre lang und davon wenigstens zwei Jahre in Leipzig theologischen Studien 
obgelegen und während dieser Zeit den ganzen akademischen Cursus nach Maßgabe 
der näheren Bestimmungen, welche in dem von der theologischen Facultät in Leipzig 
herausgegebenen „Studienplan für die Studirenden der Theologie“ enthalten sind, 
vollendet haben, sofern sie um ein geistliches Amt in der evangelisch-lutherischen 
Landeskirche des Königreichs Sachsen weiterhin sich zu bewerben gesonnen sind; 
2. diejenigen Expektanten, welche wegen Ermangelung der erforderlichen Vor- 
bedingungen von einer früheren Prüfung ausgeschlossen wurden oder bei dieser nur 
ungenügende Kenntnisse an den Tag legten und daher die Aufnahme unter die Candi- 
daten der Theologie noch nicht erlangen konnten, solche aber erlangen wollen (§ 34). 
Die Prüfungs-Commission ist ermächtigt, auch nichtsächsische Staatsangehörige, 
welche in Leipzig Theologie studirt haben, zu den von ihr zu haltenden Prüfungen 
zuzulassen. Dieselben erlangen aber durch das Bestehen der Prüfung keinen Anspruch 
auf Zulassung zu den bei dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium stattfindenden 
Wahlfähigkeitsprüfungen (vergl. § 32). 
86. 
Aufschub der Prüfung. 
Den in § 5 unter 1 bezeichneten Bewerbern, welche ihre Studien in Leipzig ge— 
macht haben, wird es zwar zum Besten dienen, daß sie, noch ehe sie die Universität 
verlassen, dieser Prüfung sich unterwerfen. Es bleibt aber der Entschließung jedes 
Einzelnen überlassen, auch erst nach seinem Abgange, doch spätestens vor Ablauf des 
dritten Jahres seit seiner Exmatrikulation Solches zu bewirken. 
87. 
Prüfungstermin und Prüfungslokal. 
Die Prüfungen werden jährlich in zwei Terminen, nämlich gegen Schluß des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.