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sub 2) aufs Neue zugelassen zu werden wünschen, haben außer dem, was nach 89
hierher gehört, über ihr sittliches Verhalten und, womit sie in der Zwischenzeit sich
hauptsächlich beschäftigt haben, durch Beibringung glaubwürdiger, namentlich von dem
Superintendenten der Diöces und dem Pfarrer oder ersten Geistlichen des Orts, in
welchem sie sich aufhalten, ausgestellter Zeugnisse sich auszuweisen.
11.
Vorladung der Competenten zur Prüfung.
Die zur Prüfung zuzulassenden Competenten sind hierauf zu derselben durch die
Commission vorzuladen und über die Tage, an welchen die Prüfung stattfinden soll,
über diejenigen Mitglieder der Commission, bei welchen sie sich anzumelden und wegen
des weiteren Hergangs nähere Auskunft zu gewärtigen haben, sowie über die bei
Anfertigung der Clausurarbeiten erlaubten Hilfsmittel (§ 22) durch den mit den
Sekretariatsgeschäften bei der Commission beauftragten Beamten in Kenntniß zu setzen.
* 12.
Anmeldung.
Jeder Vorgeladene hat am Tage vor der ersten Clausurarbeit (§8§ 15, 17 und 20)
seine Gegenwart und Bereitschaft auf der Expedition der Prüfungs-Commission perfön-
lich anzumelden, daselbst auch die bei Bearbeitung der schriftlichen Clausuraufgaben
zulässigen Bücher im Prüfungslokale niederzulegen. Diejenigen aber, welche der
Prüfung sich nicht unterziehen können, haben wegen des Außenbleibens sich ungesäumt
zu entschuldigen.
8 13.
Höchste Anzahl der auf einmal zu Prüfenden.
Die Anzahl der auf einmal zu Prüfenden darf sich nicht über sechs belaufen; wohl
aber kann sie, wenn sich die Gesammtzahl der vorhandenen Competenten nicht durch
sechs ohne Rest theilen läßt, geringer sein.
§ 14.
Prüfungsgebühren.
An Prüfungsgebühren sind von jedem Examinanden vor der Zulassung zur Prüf-
ung dreißig Mark zu erlegen.