Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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sub 2) aufs Neue zugelassen zu werden wünschen, haben außer dem, was nach 89 
hierher gehört, über ihr sittliches Verhalten und, womit sie in der Zwischenzeit sich 
hauptsächlich beschäftigt haben, durch Beibringung glaubwürdiger, namentlich von dem 
Superintendenten der Diöces und dem Pfarrer oder ersten Geistlichen des Orts, in 
welchem sie sich aufhalten, ausgestellter Zeugnisse sich auszuweisen. 
11. 
Vorladung der Competenten zur Prüfung. 
Die zur Prüfung zuzulassenden Competenten sind hierauf zu derselben durch die 
Commission vorzuladen und über die Tage, an welchen die Prüfung stattfinden soll, 
über diejenigen Mitglieder der Commission, bei welchen sie sich anzumelden und wegen 
des weiteren Hergangs nähere Auskunft zu gewärtigen haben, sowie über die bei 
Anfertigung der Clausurarbeiten erlaubten Hilfsmittel (§ 22) durch den mit den 
Sekretariatsgeschäften bei der Commission beauftragten Beamten in Kenntniß zu setzen. 
* 12. 
Anmeldung. 
Jeder Vorgeladene hat am Tage vor der ersten Clausurarbeit (§8§ 15, 17 und 20) 
seine Gegenwart und Bereitschaft auf der Expedition der Prüfungs-Commission perfön- 
lich anzumelden, daselbst auch die bei Bearbeitung der schriftlichen Clausuraufgaben 
zulässigen Bücher im Prüfungslokale niederzulegen. Diejenigen aber, welche der 
Prüfung sich nicht unterziehen können, haben wegen des Außenbleibens sich ungesäumt 
zu entschuldigen. 
8 13. 
Höchste Anzahl der auf einmal zu Prüfenden. 
Die Anzahl der auf einmal zu Prüfenden darf sich nicht über sechs belaufen; wohl 
aber kann sie, wenn sich die Gesammtzahl der vorhandenen Competenten nicht durch 
sechs ohne Rest theilen läßt, geringer sein. 
§ 14. 
Prüfungsgebühren. 
An Prüfungsgebühren sind von jedem Examinanden vor der Zulassung zur Prüf- 
ung dreißig Mark zu erlegen.
	        
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