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Die Hauptcensur „vorzüglich“ wird gegeben, wenn ein Geprüfter in allen einzelnen
Prüfungsgegenständen ohne Ausnahme sich mit Auszeichnung oder doch sehr wohl
erwiesen hat. Die zweite Censur wird dem zu Theil, welcher in den meisten, namentlich
in den Hauptfächern das Urtheil „sehr wohl“ erhalten hat; die dritte Censur dem,
welcher in allen Fächern das nothwendig Erforderliche und Gewöhnliche geleistet hat;
und die vierte Censur dem, welcher zwar in den Hauptfächern das Nöthigste weiß, in
einzelnen aber schwach ist, jedoch Hoffnung zur Ergänzung des Fehlenden giebt. Zu
den Censuren „sehr wohl“ und „wohl“ tritt das Zeichen des Sterns (in Worten: mit
Auszeichnung) hinzu, wenn der Geprüfte ein etwas günstigeres Urtheil, als das in der
Censur ausgesprochene, jedoch nicht ganz die über dieser stehende verdient hat.
829.
Protokoll über den Prüfungshergang.
Ueber die Prüfungen in den einzelnen Fächern führen die Examinatoren abwechselnd
ein Protokoll, je einer für ein Prüfungsfach. Ueber sämmtliche Verhandlungen bei der
Prüfung wird von dem der Commission als Sekretair beigegebenen Beamten ein
Protokoll aufgenommen, welches Eingangs den Vor- und Zunamen, den Geburts- und
Aufenthaltsort und das Alter eines jeden Examinanden angiebt, dann der Reihe nach
die behandelten Gegenstände und die bei der Prüfung in den einzelnen Fächern er—
theilten Censuren enthält, hierauf die einzelnen etwa gegebenen Erinnerungen beifügt
und endlich mit den Unterschriften der bei der Prüfung betheiligt gewesenen Mitglieder
der Prüfungs-Commission versehen wird.
830.
Mittheilung und Vollziehung der Censur.
Nach Schluß der Berathung über die Censuren wird den Examinirten das Resultat
durch den Vorsitzenden der Prüfungs-Commission in Gegenwart sämmtlicher Examina—
toren eröffnet. Zur Vollziehung der Censur ist die Unterschrift des Vorsitzenden
erforderlich.
31.
Anzeige des Resultats der Prüfungs-Verhandlungen
an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts und
an das evangelisch-lutherische Landesconsistorium.
Spätestens vierzehn Tage nach Vollendung des ganzen Prüfungsgeschäftes wird
von der Prüfungs-Commission unter Beifügung von Abschriften der ertheilten Censuren
über das Resultat der Prüfung Bericht an das Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts, sowie an das evangelisch--lutherische Landesconsistorium erstattet.