Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Die Hauptcensur „vorzüglich“ wird gegeben, wenn ein Geprüfter in allen einzelnen 
Prüfungsgegenständen ohne Ausnahme sich mit Auszeichnung oder doch sehr wohl 
erwiesen hat. Die zweite Censur wird dem zu Theil, welcher in den meisten, namentlich 
in den Hauptfächern das Urtheil „sehr wohl“ erhalten hat; die dritte Censur dem, 
welcher in allen Fächern das nothwendig Erforderliche und Gewöhnliche geleistet hat; 
und die vierte Censur dem, welcher zwar in den Hauptfächern das Nöthigste weiß, in 
einzelnen aber schwach ist, jedoch Hoffnung zur Ergänzung des Fehlenden giebt. Zu 
den Censuren „sehr wohl“ und „wohl“ tritt das Zeichen des Sterns (in Worten: mit 
Auszeichnung) hinzu, wenn der Geprüfte ein etwas günstigeres Urtheil, als das in der 
Censur ausgesprochene, jedoch nicht ganz die über dieser stehende verdient hat. 
829. 
Protokoll über den Prüfungshergang. 
Ueber die Prüfungen in den einzelnen Fächern führen die Examinatoren abwechselnd 
ein Protokoll, je einer für ein Prüfungsfach. Ueber sämmtliche Verhandlungen bei der 
Prüfung wird von dem der Commission als Sekretair beigegebenen Beamten ein 
Protokoll aufgenommen, welches Eingangs den Vor- und Zunamen, den Geburts- und 
Aufenthaltsort und das Alter eines jeden Examinanden angiebt, dann der Reihe nach 
die behandelten Gegenstände und die bei der Prüfung in den einzelnen Fächern er— 
theilten Censuren enthält, hierauf die einzelnen etwa gegebenen Erinnerungen beifügt 
und endlich mit den Unterschriften der bei der Prüfung betheiligt gewesenen Mitglieder 
der Prüfungs-Commission versehen wird. 
830. 
Mittheilung und Vollziehung der Censur. 
Nach Schluß der Berathung über die Censuren wird den Examinirten das Resultat 
durch den Vorsitzenden der Prüfungs-Commission in Gegenwart sämmtlicher Examina— 
toren eröffnet. Zur Vollziehung der Censur ist die Unterschrift des Vorsitzenden 
erforderlich. 
31. 
Anzeige des Resultats der Prüfungs-Verhandlungen 
an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts und 
an das evangelisch-lutherische Landesconsistorium. 
Spätestens vierzehn Tage nach Vollendung des ganzen Prüfungsgeschäftes wird 
von der Prüfungs-Commission unter Beifügung von Abschriften der ertheilten Censuren 
über das Resultat der Prüfung Bericht an das Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts, sowie an das evangelisch--lutherische Landesconsistorium erstattet.
	        
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