Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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halb des Königreichs Sachsen unter den durch das angezogene Gesetz und die dazu 
gehörige Ausführungsverordnung vom 20. November 1876 vorgeschriebenen Beding— 
ungen und Beschränkungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt. 
Es wird Solches und daß die Gesellschaft für das Königreich Sachsen 
Leipzig 
zum Sitze ihrer Geschäftsverwaltung gewählt und ihren Gerichtsstand sowohl in Leipzig, 
als auch am Orte des Gerichtsstandes des Agenten hat, welcher die Versicherung ver— 
mittelte, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 23. Februar 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Münckner. 
  
  
Nr. 18. Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1881 und 1882; 
vom 1. März 1882. 
Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. K. 2. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungsurkunde 
zusammenberufenen neunzehnten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusage 
im § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Ent- 
schließungen und Erklärungen in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen Landtage statt- 
gefundenen ständischen Berathungen in Folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind dieselben zum Theil 
A. als erledigt zu rrachten, 
und zwar: 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß 
der betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen
	        
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