Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 42 — 
b) Bestimmungen zu treffen, durch welche der zu großen Vermehrung der Raben 
und rabenartigen Vögel entgegengewirkt wird, wird Gebrauch gemacht werden. 
9. In Verfolg des in der ständischen Schrift vom 28. Februar d. J. enthaltenen 
Antrages soll erwogen werden, ob das Gesetz vom 25. August 1876, die Landes— 
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend, dahin abgeändert werden kann, daß 
die Gegenstände der freiwilligen Versicherung, wenn es beantragt wird, von dem Zeit— 
punkte an als versicherungsfähig zu achten sind, wo sie zum Zwecke der Aufstellung in 
das für ihren Betrieb bestimmte Gebäude im Ganzen oder in einzelnen Theilen ge— 
bracht, oder in einem anderen zu demselben Complex gehörenden Gebäude untergestellt 
worden sind, sowie ob nicht auch die sogenannten Reservetheile der versicherten Maschinen 
als versicherungsfähige Objecte zugelassen werden können. 
10. In Gemäßheit des in der ständischen Schrift vom 28. Februar d. J. gestellten 
Antrags wird die Frage, ob nicht zum Zwecke guter Unterhaltung und weiterer 
Entwickelung der Feuerlöscheinrichtungen in den einzelnen Orten des Landes die in 
§ 137 des Gesetzes, die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 
25. August 1876 unter b, c und d bestimmten Beiträge für das Feuerlöschwesen und 
damit zugleich die in den §§ 18 und 19 des Gesetzes, das Mobiliar= und Privat- 
feuerversicherungswesen betreffend, vom 28. August 1876 vorgeschriebenen Beiträge der 
Privatfeuerversicherungsanstalten und Privatunterstützungsvereine zur Ortsfeuerlösch- 
kasse einigermaßen zu erhöhen seien, in nähere Erwägung gezogen werden. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, so 
behalten Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das 
Erforderliche darauf zu verfügen. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl 
beigethan und haben zu Urkund alles Dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit 
Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1. März 1882. 
Albert. 
Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
66 Carl Friedrich von Gerber. 
Dr. Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.