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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1882.
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Inhalt: Nr. 21. Finanzgesetz auf die Jahre 1882 und 1883 S. 45. — Nr. 22. Ausführungsverord-
nung dazu S. 46. — Nr. 23. Verordnung, die Gebührentaxe für Verrichtungen von Thierärzten in
gerichtlichen und Verwaltungsangelegenheiten betr. S. 49. — Nr. 24. Verordnung, die Rückgabe der
Formulare über die Erhebung der Ernteerträge von 1881 betr. S. 56. — Nr. 25. Verordnung, die
Verlegung der Weiber-Correctionsanstalt betr. S. 56. — Nr. 26. Verordnung, die Vollstreckung von
Gerängnißstrafen an Personen weiblichen Geschlechts betr. S. 57. — Berichtigung. S. 58.
Nr. 21. Finanzgesetz
auf die Jahre 1882 und 1883;
vom 1. März 1882.
Wa, Albert, von GOTTSEs Gnaden König von Sachsen
2. 2. ꝛc.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf
die Jahre 1882 und 1883 zu erlassen, wie folgt:
6# 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushaltsetats werden die Ueberschüsse
und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1882 und 1883
auf die Summe von
67.767.236 4
festgesetzt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre
überdies noch ein Gesammtbetrag von
4.014.905
hiermit ausgesetzt.
6 2. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und
der auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben
sind, außer den den Staatskassen im Uebrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-
Etats zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1882 und 1883 zu erheben:
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer nebst einem Zuschlage von Zwanzig Procent eines ganzen
Jahresbetrags,
1882. 9