Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1882. 
  
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Inhalt: Nr. 21. Finanzgesetz auf die Jahre 1882 und 1883 S. 45. — Nr. 22. Ausführungsverord- 
nung dazu S. 46. — Nr. 23. Verordnung, die Gebührentaxe für Verrichtungen von Thierärzten in 
gerichtlichen und Verwaltungsangelegenheiten betr. S. 49. — Nr. 24. Verordnung, die Rückgabe der 
Formulare über die Erhebung der Ernteerträge von 1881 betr. S. 56. — Nr. 25. Verordnung, die 
Verlegung der Weiber-Correctionsanstalt betr. S. 56. — Nr. 26. Verordnung, die Vollstreckung von 
Gerängnißstrafen an Personen weiblichen Geschlechts betr. S. 57. — Berichtigung. S. 58. 
Nr. 21. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1882 und 1883; 
vom 1. März 1882. 
Wa, Albert, von GOTTSEs Gnaden König von Sachsen 
2. 2. ꝛc. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf 
die Jahre 1882 und 1883 zu erlassen, wie folgt: 
6# 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushaltsetats werden die Ueberschüsse 
und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1882 und 1883 
auf die Summe von 
67.767.236 4 
festgesetzt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre 
überdies noch ein Gesammtbetrag von 
4.014.905 
hiermit ausgesetzt. 
6 2. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und 
der auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben 
sind, außer den den Staatskassen im Uebrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts- 
Etats zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1882 und 1883 zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Einkommensteuer nebst einem Zuschlage von Zwanzig Procent eines ganzen 
Jahresbetrags, 
1882. 9
	        
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