Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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vom 2. Juli 1878 . . . . Mark beträgt. Dieselbe ist im laufenden Jahre nebst einem 
Zuschlage von 20 Procent zu erheben. 
Die Normalsteuer ist je zur Hälfte 
am 30. April d. J. und 
am 30. September d. J., 
und der Zuschlag im Betrage von .. ... Mark . . . . Pfg. 
am 15. Juli d. J. 
an die hiesige Ortssteuereinnahme unter Vorweisung dieser Zufertigung ab— 
zuführen. 
Etwaige Reclamationen gegen die erfolgte Einschätzung oder die 
Berechnung des Steuerbetrages sind bei Verlust des Reclamations— 
rechts 
binnen 3 Wochen, 
vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der 
Königl. Bezirkssteuereinnahme 1 . anzubringen. 
Die Reclamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätz- 
ung gerichtet werden und ist vom Reclamanten unter genauer Angabe der 
Höhe aller seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge that- 
sächlich zu begründen. 
Der Reclamationsschrift ist die gegenwärtige Zufertigung im Originale beizulegen, 
in derselben auch die Wohnung, welche der Reclamant bei Unterzeichnung der Recla- 
mation inne hat, speciell anzugeben. 
Uebrigens ist eine Reclamation dann nicht zu beachten, wenn Reclamant einer 
ihm zugegangenen Aufforderung zur Declaration seines Einkommens nicht fristgemäß 
nachgekommen ist oder wenn er eine von dem Bezirkssteuerinspector oder der Einschätz- 
ungscommission erforderte schriftliche oder mündliche Auskunft über seine Vermögens- 
und Erwerbsverhältnisse verweigert hat oder vor der Einschätzungscommission auf eine 
zu letzterem Zwecke an ihn ergangene Aufforderung nicht erschienen ist. 
Der eingewendeten Reclamation ungeachtet ist der obige Steuerbeitrag zu den ge- 
ordneten Terminen, vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen. 
, 188 
Stadtrath 
Der Gemeindevorstand 
  
daselbst.
	        
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