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vom 2. Juli 1878 . . . . Mark beträgt. Dieselbe ist im laufenden Jahre nebst einem
Zuschlage von 20 Procent zu erheben.
Die Normalsteuer ist je zur Hälfte
am 30. April d. J. und
am 30. September d. J.,
und der Zuschlag im Betrage von .. ... Mark . . . . Pfg.
am 15. Juli d. J.
an die hiesige Ortssteuereinnahme unter Vorweisung dieser Zufertigung ab—
zuführen.
Etwaige Reclamationen gegen die erfolgte Einschätzung oder die
Berechnung des Steuerbetrages sind bei Verlust des Reclamations—
rechts
binnen 3 Wochen,
vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der
Königl. Bezirkssteuereinnahme 1 . anzubringen.
Die Reclamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätz-
ung gerichtet werden und ist vom Reclamanten unter genauer Angabe der
Höhe aller seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge that-
sächlich zu begründen.
Der Reclamationsschrift ist die gegenwärtige Zufertigung im Originale beizulegen,
in derselben auch die Wohnung, welche der Reclamant bei Unterzeichnung der Recla-
mation inne hat, speciell anzugeben.
Uebrigens ist eine Reclamation dann nicht zu beachten, wenn Reclamant einer
ihm zugegangenen Aufforderung zur Declaration seines Einkommens nicht fristgemäß
nachgekommen ist oder wenn er eine von dem Bezirkssteuerinspector oder der Einschätz-
ungscommission erforderte schriftliche oder mündliche Auskunft über seine Vermögens-
und Erwerbsverhältnisse verweigert hat oder vor der Einschätzungscommission auf eine
zu letzterem Zwecke an ihn ergangene Aufforderung nicht erschienen ist.
Der eingewendeten Reclamation ungeachtet ist der obige Steuerbeitrag zu den ge-
ordneten Terminen, vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen.
, 188
Stadtrath
Der Gemeindevorstand
daselbst.