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Nr. 23. Verordnung,
die Gebührentare für die Verrichtungen von Thierärzten in gerichtlichen, sowie in
polizeilichen und sonstigen Verwaltungsangelegenheiten betreffend;
vom 1. März 1882.
Nachdem sich eine, den derzeitigen Verhältnissen entsprechende Abänderung und Ver—
vollständigung der, anderweit durch die Verordnung vom 30. November 1840 unter B
veröffentlichten Gebührentaxe für die gerichtlichen und einzelne polizeiliche thierärztliche
Geschäfte (G.= u. V.-Bl. S. 430) als Bedürfniß erwiesen hat, so werden mit Genehmig-
ung Sr. Mgajestät des Königs die nurgedachte Gebührentaxe und die Bestimmungen
im 5. und 7. Absatze der Verordnung vom 14. März 1872, die Gebührentaxe für
Aerzte 2c. betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 135), ingleichen die Taxbestimmungen im 2., mit
den Worten: „Sie erhalten“ 2c. beginnenden und mit den Worten: „für den ganzen
Tag“ schließenden Satze des ersten Absatzes der Litera c des § 146 der Ausführungs-
verordnung vom 9. Mai 1881 zum Reichsgesetze vom 23. Juni 1880, die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 35), hierdurch aufgehoben.
An Stelle des Aufgehobenen wird mit Allerhöchster Genehmigung, auf Grund des
von der Ständeversammlung dazu erklärten Einverständnisses hiermit Folgendes ver-
ordnet:
A.
Allgemeine Bestimmungen.
#1. Wenn Thierärzte
1. von Justizbehörden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder in Strafsachen als
Sachverständige zugezogen, oder
2. von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsstellen in polizeilichen und sonstigen
Verwaltungs-Angelegenheiten verwendet werden,
so kommt denselben für die bezüglichen Verrichtungen nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen Vergütung zu.
Die gedachten Bestimmungen finden auch auf die Bezirksthierärzte Anwendung,
ausgenommen wenn die in Frage befangene Verrichtung zu den ihnen als „beamteten
Thierärzten“ obliegenden offiziellen, veterinärpolizeilichen Verrichtungen gehört oder
die Voraussetzung in Ziffer 2 des § 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sach-
verständige vom 30. Juni 1878 (R.-G.-Bl. S. 173) vorhanden ist. In dem, an letzter
Stelle erwähnten Falle hat der von der Justizbehörde als Sachverständiger zugezogene
Bezirksthierarzt auf Sachverständigengebühr keinen Anspruch; es sind ihm aber Tage-