Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr. 23. Verordnung, 
die Gebührentare für die Verrichtungen von Thierärzten in gerichtlichen, sowie in 
polizeilichen und sonstigen Verwaltungsangelegenheiten betreffend; 
vom 1. März 1882. 
Nachdem sich eine, den derzeitigen Verhältnissen entsprechende Abänderung und Ver— 
vollständigung der, anderweit durch die Verordnung vom 30. November 1840 unter B 
veröffentlichten Gebührentaxe für die gerichtlichen und einzelne polizeiliche thierärztliche 
Geschäfte (G.= u. V.-Bl. S. 430) als Bedürfniß erwiesen hat, so werden mit Genehmig- 
ung Sr. Mgajestät des Königs die nurgedachte Gebührentaxe und die Bestimmungen 
im 5. und 7. Absatze der Verordnung vom 14. März 1872, die Gebührentaxe für 
Aerzte 2c. betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 135), ingleichen die Taxbestimmungen im 2., mit 
den Worten: „Sie erhalten“ 2c. beginnenden und mit den Worten: „für den ganzen 
Tag“ schließenden Satze des ersten Absatzes der Litera c des § 146 der Ausführungs- 
verordnung vom 9. Mai 1881 zum Reichsgesetze vom 23. Juni 1880, die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 35), hierdurch aufgehoben. 
An Stelle des Aufgehobenen wird mit Allerhöchster Genehmigung, auf Grund des 
von der Ständeversammlung dazu erklärten Einverständnisses hiermit Folgendes ver- 
ordnet: 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
#1. Wenn Thierärzte 
1. von Justizbehörden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder in Strafsachen als 
Sachverständige zugezogen, oder 
2. von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsstellen in polizeilichen und sonstigen 
Verwaltungs-Angelegenheiten verwendet werden, 
so kommt denselben für die bezüglichen Verrichtungen nach Maßgabe der nachstehenden 
Bestimmungen Vergütung zu. 
Die gedachten Bestimmungen finden auch auf die Bezirksthierärzte Anwendung, 
ausgenommen wenn die in Frage befangene Verrichtung zu den ihnen als „beamteten 
Thierärzten“ obliegenden offiziellen, veterinärpolizeilichen Verrichtungen gehört oder 
die Voraussetzung in Ziffer 2 des § 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige vom 30. Juni 1878 (R.-G.-Bl. S. 173) vorhanden ist. In dem, an letzter 
Stelle erwähnten Falle hat der von der Justizbehörde als Sachverständiger zugezogene 
Bezirksthierarzt auf Sachverständigengebühr keinen Anspruch; es sind ihm aber Tage-
	        
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