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meter Wegstrecke, wobei jeder Bruchtheil eines Kilometers für ein ganzes Kilometer
zu rechnen ist.
Auch passirt bei Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen eine Zu- und eine
Abgangsgebühr von je 1 Mark.
Bei dem an einem und demselben Orte erforderlichen Uebergange von einem Bahn-
hofe zum anderen, räumlich von dem ersteren getrennten Bahnhofe, oder von einem
Bahnhofe zum Dampfschiffe oder umgekehrt, darf jedoch nur die Hälfte des vorgedachten
Satzes für Zugang und Abgang liquidirt werden.
Bei Verrichtungen im Wohnorte und innerhalb eines Umkreises unter 2 Kilometern
vom Wohnorte passirt an Meilengebühren als Versäumnißvergütung, Tagegeldern und
für Fortkommen Etwas nicht.
Ausnahmen von der vorstehenden Bestimmung finden jedoch statt:
a) bei der Verwendung von Thierärzten zu Stellvertretung königlicher Bezirksthier-
ärzte — § 146e der Ausführungsverordnung vom 9. Mai 1881 — welchen
Falls, insoweit nicht die Bestimmung unter obiger Nummer 1 Platz ergreift,
auch bei Verrichtungen innerhalb des Wohnortes und bei Entfernungen bis zu
2 Kilometern vom Wohnorte eine Versäumnißvergütung von 2 Mark für den
halben Tag — bis zu 6 Stunden — und von 4 Mark für den ganzen Tag
zu gewähren sind;
b) in Betreff der Vergütung für das Fortkommen in den großen Städten Dresden,
Leipzig und Chemnitz, indem in diesen Städten dann, wenn innerhalb derselben
von dem Thierarzte behufs der in Frage befangenen Verrichtung Entfernungen
von mehr als 1 Kilometer zurückzulegen sind, das taxmäßige Droschkengeld in
Ansatz gebracht werden kann.
II.
Thierärztliche Verrichtungen.
§ 7. Es passiren folgende Ansätze:
1. bei der auf behördliche Veranlassung vorzunehmenden Behandlung eines
kranken Thieres für jeden Besuch
1 Mark;
2. für Untersuchung lebender Hausthiere wegen Gewährs= oder anderer Fehler,
sowie wegen Krankheiten, Verletzungen 2c.:
a) eines Pferdes oder Rindes
2— 3 Mark,
b) eines kleineren Thieres
1—171 Mark;