Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr. 24. Verordnung, 
die Termine für Rückgabe der ausgefüllten Formulare für die Erhebung 
der Ernteerträge von 1881 betreffend; 
vom 6. März 1882. 
Da die Feststellung des Formulars für die Erhebung der Ernteerträge des Jahres 
1881 zur Hinausgabe an die Ortsbehörden nach Maßgabe der Verordnung, die Er— 
mittelung der Ernteerträge betreffend, vom 5. December 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 517) 
erst jetzt hat erfolgen können, so macht sich eine Abänderung der in dieser Verordnung 
§§ 5 und 6 normirten Termine erforderlich und wird daher hierdurch für die diesmalige 
Ernteermittelung angeordnet, daß die ausgefüllten Formulare 
spätestens bis zum 15. April laufenden Jahres 
seiten der Stadträthe, denen dieselben direct vom Statistischen Bureau des Ministeriums 
des Innern zugegangen, an dieses Bureau unmittelbar, seiten der übrigen Stadträthe 
und der Gemeindevorstände aber an die Amtshauptmannschaften abzugeben, 
und seiten der letzteren sodann bis spätestens zum 1. Mai laufenden Jahres 
in der vorgeschriebenen Weise an das genannte Bureau einzusenden sind. 
Dresden, am 6. März 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitzz. 
Fromm. 
  
  
Nr. 25. Verordnung, 
die Verlegung der Weiber-Correctionsanstalt betreffend; 
vom 15. März 1882. 
Mie Allerhöchster Genehmigung ist beschlossen worden, die bisher in Grünhain be- 
findlich gewesene Landes-Correctionsanstalt für Personen weiblichen Geschlechts nach 
Waldheim zu verlegen, wo zu diesem Zwecke in einem vom dortigen Männer-Zucht- 
hause räumlich getrennten, auf dem anderen Ufer der Zschopau gelegenen fiscalischen 
Grundstücke eine besondere Anstalt eingerichtet worden ist. 
Diese Anstalt soll unter der Bezeichnung „Correctionsanstalt zu Waldheim“ unter 
Sonderung vom Männerzuchthause, wiewohl unter Leitung der Direction des letzteren, 
verwaltet werden.
	        
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