Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Es haben daher die Einlieferungen weiblicher Personen in die Correctionsanstalt 
vom 25. dieses Monats an 
nach Waldheim zu geschehen. 
Dresden, am 15. März 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 6 
eyh. 
  
Nr. 26. Verordnung, 
die Vollstreckung von Gefängnißstrafen an Personen weiblichen Geschlechts 
betreffend; 
vom 15. März 1882. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist in theilweiser Abänderung der in § 4, Ziffer 4 
und 5 der Verordnung, einige weitere Abänderungen der Vorschriften über die Ver- 
büßung von Gefängnißstrafen betreffend, vom 11. März 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 22) 
enthaltenen Anordnungen beschlossen worden, die an jugendlichen Personen (im 
Sinne von § 57 des Strafgesetzbuchs) weiblichen Geschlechts zu vollstreckenden 
Gefängnißstrafen von längerer als einmonatiger Dauer in der Landes- 
anstalt Grünhain, welche aufhört, Correctionsanstalt zu sein, vollziehen zu lassen. 
Es sind demzufolge 
· vom 27. dieses Monats an 
1. Personen weiblichen Geschlechts, welche das 18. Lebensjahr noch nicht voll— 
endet und längere als einmonatige Gefängnißstrafe zu verbüßen haben, 
in die Strafanstalt Grünhain, 
2. Personen weiblichen Geschlechts, welche das 18. Lebensjahr vollendet und 
längere als viermonatige Gefängnißstrafe zu verbüßen haben, auch ferner 
in die Strafanstalt Voigtsberg einzuliefern. 
Das laut der Bekanntmachung vom 1. September 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 435) 
in Hoheneck unter räumlicher Trennung vom dortigen Zuchthause errichtete Landes- 
gefängniß wird wieder aufgehoben. 
Dresden, am 15. März 1882. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. 
Geyh. 
1882. 11
	        
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