Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1882.
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Juhalt: JNr. 27. Gesetz, die Entmündigung und die Bevormundung Geisteskrauker 2c. betr. S. 59. — Nr. 28.
Gesetz, die Löschung von Reallasten im Grund= und Hypothekenbuch betr. S. 61. — JNr. 29. Gesetz,
Errichtung von Familienanwartschaften an Lehen betr. S. 62. — Nr. 30. Gesetz, Gehaltsverhältnisse der
Mitglieder des Oberlandesgerichts betr. S. 63. — JNr. 31. Verordnung zur weiteren Ausführung des
Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen 2c. betr. S. 64. — Nr. 32. Bekanntmachung,
den Anfauf der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn Zwickau-Weida betr. S. 64.
Nr. 27. Gesetz,
die Entmündigung und die Bevormundung Geisteskranker, Gebrechlicher
und Verschwender betreffend;
vom 20. Februar 1882.
Wah, Albert, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 26c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
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Dem § 81 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die in den nachstehenden §§ 81 a
und 81b enthaltenen Bestimmungen beigefügt.
g 81a. Personen, welche in Folge von Geistesgebrechen des Vernunftsgebrauchs
beraubt sind, können wegen Geisteskrankheit entmündigt werden.
Wegen Geisteskrankheit entmündigte Personen sind handlungsunfähig.
881b. Personen, welche ihr Vermögen auf leichtsinnige Weise durchbringen und
hierdurch sich und ihre Familie der Gefahr eines Nothstandes aussetzen, können wegen
Verschwendung entmündigt werden.
Zum Antrag auf Entmündigung wegen Verschwendung ist außer den in 8 595
Abs. 1 der Civilprozeßordnung bezeichneten Personen auch die Gemeinde befugt, in
welcher der zu Entmündigende seinen Wohnsitz oder seinen Unterstützungswohnsitz hat.
1882. 12