Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Staatseisenbahnen den Betrieb der Bahn nunmehr für Rechnung des Staats über— 
nommen hat, wird Solches, sowie nachstehend unter O der abgeschlossene Kaufvertrag 
mit der Bemerkung hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß von dem Finanz-Ministerium 
die Generaldirektion ermächtigt worden ist, im Namen des Königlich Sächsischen Staats- 
fiscus die erforderlichen Anträge wegen Durchführung der grundbücherlichen Regulirung 
dieses Kaufgeschäftes bei den zuständigen Behörden zu stellen und das in dieser Be- 
ziehung sonst Erforderliche zu besorgen. 
Dresden, am 28. März 1882. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
» O 
Zwischen 
dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium in Vertretung des Staatsfiscus 
im Königreiche Sachsen 
Müller. 
und 
der Gesellschaft der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn (Zwickau-Weida), 
vertreten durch ihre Direktion, 
ist auf Grund stattgehabter Verhandlungen nachstehender 
Vertrag 
vereinbart worden. 
1. 
Es überläßt die Gesellschaft der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn (Zwickau- 
Weida) die ihr zugehörige Eisenbahn von Werdau nach Weida und zwar frei von allen 
Oblasten, Verbindlichkeiten, Pfandrechten 2c. an den Staatsfiscus im Königreiche 
Sachsen. 
Letzterer erwirbt sonach sämmtliche der genannten Gesellschaft gehörige, im König- 
reich Sachsen, dem Großherzogthum Sachsen und den Herzogthümern Sachsen-Altenburg 
und Sachsen-Meiningen gelegenen Grundbesitzungen, gleichviel ob sie dem Eisenbahn- 
betriebe dienen oder aus anderen Gründen erworben worden sind, mit allen darauf 
befindlichen Gebäuden, Gleis-, Betriebs= und sonstigen Anlagen aller Art mit allen 
Zubehörungen und zum Bahnbetrieb gehörigen Inventarien; ferner mit sämmtlichen 
Betriebsmitteln, bestehend aus 5 Stück dreifach gekuppelten Lastzugmaschinen, 12 Stück
	        
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