Staatseisenbahnen den Betrieb der Bahn nunmehr für Rechnung des Staats über—
nommen hat, wird Solches, sowie nachstehend unter O der abgeschlossene Kaufvertrag
mit der Bemerkung hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß von dem Finanz-Ministerium
die Generaldirektion ermächtigt worden ist, im Namen des Königlich Sächsischen Staats-
fiscus die erforderlichen Anträge wegen Durchführung der grundbücherlichen Regulirung
dieses Kaufgeschäftes bei den zuständigen Behörden zu stellen und das in dieser Be-
ziehung sonst Erforderliche zu besorgen.
Dresden, am 28. März 1882.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
» O
Zwischen
dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium in Vertretung des Staatsfiscus
im Königreiche Sachsen
Müller.
und
der Gesellschaft der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn (Zwickau-Weida),
vertreten durch ihre Direktion,
ist auf Grund stattgehabter Verhandlungen nachstehender
Vertrag
vereinbart worden.
1.
Es überläßt die Gesellschaft der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn (Zwickau-
Weida) die ihr zugehörige Eisenbahn von Werdau nach Weida und zwar frei von allen
Oblasten, Verbindlichkeiten, Pfandrechten 2c. an den Staatsfiscus im Königreiche
Sachsen.
Letzterer erwirbt sonach sämmtliche der genannten Gesellschaft gehörige, im König-
reich Sachsen, dem Großherzogthum Sachsen und den Herzogthümern Sachsen-Altenburg
und Sachsen-Meiningen gelegenen Grundbesitzungen, gleichviel ob sie dem Eisenbahn-
betriebe dienen oder aus anderen Gründen erworben worden sind, mit allen darauf
befindlichen Gebäuden, Gleis-, Betriebs= und sonstigen Anlagen aller Art mit allen
Zubehörungen und zum Bahnbetrieb gehörigen Inventarien; ferner mit sämmtlichen
Betriebsmitteln, bestehend aus 5 Stück dreifach gekuppelten Lastzugmaschinen, 12 Stück