Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Personenwagen, 4 Stück Gepäckwagen, 26 Stück bedeckten Güterwagen, 15 Stück 
offenen Güterwagen mit hohen Seitenbords, 75 Stück offenen Güterwagen mit mittel— 
hohen Seitenbords und 30 Stück offenen Güterwagen mit niedrigen, umzuklappenden 
Seitenbords, mit den erforderlichen Einrichtungen zum Langholztransport versehen; 
ferner mit allen Vorräthen und Ausrüstungsgegenständen aller Art, mit Ausnahme der 
Kassenbestände, Werthpapiere und außenstehenden Forderungen; desgleichen sämmtliche 
der Gesellschaft zustehenden dinglichen und persönlichen Rechte, einschließlich der Rechte 
und Klagbefugnisse, welche die Gesellschaft auf eigenthümliche Erwerbung der zu ihren 
Eisenbahnanlagen verwendeten Grundstücke auf Grund von Expropriationsverhandlungen 
oder sonstigen mit den früheren Besitzern abgeschlossenen Vereinbarungen und Ver- 
gleichen erlangt hat, nebst den für diese Rechte bestellten Sicherheiten, Dispositions- 
beschränkungen und Cautionshypotheken. 
Die Gesellschaft der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn (Zwickau-Weida) ist 
damit einverstanden und beantragt hiermit, daß der Staatsfiscus im Königreiche 
Sachsen als Eigenthümer ihres gesammten Grundbesitzes auf den einzelnen Folien der 
betreffenden Grund= und Hypothekenbücher eingetragen, daß rücksichtlich aller derjenigen 
Grundstücke, auf deren eigenthümliche Erwerbung die Gesellschaft der Sächsisch-Thü- 
ringischen Ost-Westbahn (Zwickau-Weida) ein Recht erworben hat, statt ihrer seiner 
Zeit der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen als Eigenthümer eingetragen und daß 
alle diejenigen Rechte, welche sich in den Grund= und Hypothekenbüchern zu Gunsten 
der nurgedachten Gesellschaft eingetragen finden, auf den Staatsfiscus im Königreiche 
Sachsen überschrieben werden, indem sie auf Benachrichtigung hiervon allenthalben 
verzichtet. 
Gleichzeitig verpflichtet sich die Gesellschaft der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn 
(Zwickau-Weida) auf Verlangen des Königlich Sächsischen Finanz-Ministeriums jederzeit 
und unweigerlich die vorstehenden Erklärungen soweit nöthig in Ansehung der näheren 
Bezeichnung der davon betroffenen Grundstücke zu vervollständigen und in eintrags- 
fähigen Urkunden zu wiederholen. 
Von dem Uebergange auf den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen bleibt jedoch 
ausgeschlossen und der Gesellschaft der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn (Zwickau- 
Weida) zur freien Verfügung vorbehalten das von derselben durch Kaufvertrag vom 
27. März 1880 erworbene, im Fundbuche für Weida sub No. 560, 559 a, 561, 564 b, 
564e eingetragene Hausgrundstück in Weida nebst Zubehör und Mobiliar. 
2. 
Die Gesellschaft hat ihre Schulden selbst zu tilgen und insbesondere alle etwa rück- 
ständigen oder noch zu erwartenden Verbindlichkeiten aus der Expropriation aus eigenen
	        
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