Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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8. 
Die Gültigkeit dieses Vertrags wird von der Genehmigung der Großherzoglich 
Sächsischen, der Herzoglich Sächsisch-Altenburgischen und Meiningischen Regierungen, 
ferner der Generalversammlung der Gesellschaft der Sächsisch-Thüringischen Ost- 
Westbahn (Zwickau-Weida) und der Ständeversammlung im Königreiche Sachsen ab- 
hängig gemacht. 
9. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, nach allseitiger Genehmigung des Vertrags am 
1. April 1882 in Liquidation zu treten, die Löschung ihrer Firma im Firmenregister 
aber seiner Zeit nur nach eingeholter Zustimmung des Königlich Sächsischen Finanz- 
Ministeriums zu beantragen. 
10. 
Die Gesellschaft bleibt von den Kosten der Ausführung dieses Kaufgeschäftes und 
namentlich denjenigen der Ueberschreibung des Grundbesitzes auf den Staatsfiscus im 
Königreiche Sachsen, einschließlich des im Königreiche Sachsen zu entrichtenden Stempels, 
verschont. 
Dresden, am 4. October 1881. 
Königlich Sächsisches Finanz-Ministerium. 
von Könneritz. 
Weida, den 19. October 1881. 
Direktion der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn. 
G. Siemens. L. Hache. 
Müller. 
Reg. 
Königliches Amtsgericht Dresden, Abth. IIIA, 
den 19. October 1881. 
An Gerichtsstelle haben heute vor dem unterzeichneten Assessor und Richter und 
dem Herrn Gerichtsbeisitzer Johne, dem Ersteren von Person bekannt, die Direktoren 
der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn 
Herr Dr. jur. Johann Georg Siemens aus Berlin 
und 
Herr August Ferdinand Hache aus Weimar
	        
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