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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1882.
Inhalt: JNr. 33. Gesetz, einige Zusatzbestimmungen zu dem Gesetz, über das Verfahren in Forst= und Feldrüge-
sachen betr. S. 71. — Nr. 34. Ausführungsverordnung dazu S. 72. — Nr. 35. Gesetz, ergänzende
Bestimmungen zu dem allgemeinen Berggesetze betr. S. 73. — Nr. 36. Verordnung, die Anlage und
den Betrieb von Pulverfabriken betr. S. 76. — Nr. 37. Verordnung wegen Aufkündigung des Restes der
Prioritätsanleihe Lit. C der vorm. Albertsbahn-Gesellschaft. S. 77. — Nr. 38. Verordnung zu dem
Gesetze, die Schonzeit der jagdbaren Thiere betr. S. 81. — Nr. 39. Verordnung, die Erhebung einer
Berufsstatistik betr. S. 82. — Nr. 40. Verordnung, Vorschriften zur Sicherung des Betriebes der Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung betr. S. 94. — Nr. 41. Verordnung, die veränderte Ausstattung und
Fassung der Landescultur-Rentenscheine betr. S. 96. — Nr. 42. Gesetz über das Pfandleihgewerbe. S. 98.
— Nr. 43. Ausführungsverordnung dazu. S. 100.
Nr. 33. Gesetz,
einige Zusatzbestimmungen zu dem Gesetz vom 10. März 1879 über das
Verfahren in Forst= und Feldrügesachen betreffend;
vom 27. Februar 1882.
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ⁊c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
§ 1. In dem durch das Gesetz vom 10. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 89) geord-
neten Verfahren in Forst= und Feldrügesachen ist in dem Strafbefehl und in dem Straf-
urtheile zugleich die Verurtheilung des Angeklagten zum Ersatze des Werthes des Ent-
wendeten und des Betrages des angerichteten Schadens auszusprechen, sofern und inso-
weit der Verletzte nicht auf diesen Ausspruch verzichtet hat und nicht hierzu besondere
das Strafverfahren verzögernde Erörterungen erforderlich sind.
6&2. Der Verurtheilte kann auch in den Fällen des § 1 gegen den Strafbefehl
Einspruch erheben und das Strafurtheil mit der Berufung anfechten. Von dem Ver-
letzten können der Strafbefehl und das Strafurtheil nicht angefochten werden, wohl
aber bleibt demselben der Civilrechtsweg offen, wenn er einen im Strafverfahren nicht
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