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zum Anhalt genommen und von unvollendeten Jahren ein Zeitraum von sechs Monaten
und weniger außer Ansatz gelassen, ein solcher von mehr als sechs Monaten als volles
Jahr gerechnet.
Der statutarischen Ordnung bleibt jedoch überlassen, bei Berechnung des auf den
betreffenden Bergarbeiter entfallenden, von den seinerseits eingezahlten Beiträgen zu
kürzenden Theiles der nach vorstehendem Absatze in Ansatz zu bringenden Ausgaben
den Betrag als Jahresbetrag zu Grunde zu legen, der aus den Ergebnissen der letzten
zehn Jahresrechnungen als Durchschnittssumme für jedes Knappschaftsmitglied hervorgeht.
Der dem ausscheidenden Arbeiter hiernach zukommende Betrag wird der Orts-
behörde seines Wohnortes, oder wenn ein solcher nicht feststeht, des letzten Aufenthalts-
ortes überantwortet, welche diesen Betrag nach Gehör des Arbeiters entweder baar an
diesen auszahlt, oder für denselben damit eine feste Rente gemäß der §8 3 fg. des
Gesetzes, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 2. Januar
1879 erwirkt.
3. Wird die Wahl nach § 1 unter b getroffen, so ist dem Bergarbeiter von
dem, dem Zeitraume, während dessen er zur Knappschaftskasse gesteuert hat, entsprechen-
den, in dem jeweilig geltenden Statute geordneten Pensionssatze der Theil zu gewähren,
der aus dem Verhältnisse sich ergiebt, in welchem der in diesem Statute festgesetzte
Arbeiterbeitrag zur Summe dieses und des statutenmäßigen antheiligen Beitrages des
Werksbesitzers steht.
# 4. Wittwen und Waisen solcher Bergarbeiter, die Anspruch auf Pension bis zu
ihrem Ableben besessen haben, haben unter den Voraussetzungen, unter welchen nach
den Statuten der Knappschaftskasse Wittwen und Waisen überhaupt Pensionen aus
derselben zu fordern berechtigt sind, ebenfalls Anspruch auf Pension. Letztere ist den
für die Bemessung der Höhe der Pension des Ehemannes, beziehentlich Vaters in § 3
getroffenen Bestimmungen entsprechend festzustellen.
5. Der Anspruch auf Pensionsbezug für sich, beziehentlich für seine Wittwe und
Waisen fällt weg, wenn der Arbeiter mit seinen Kassenbeiträgen bis zur Höhe eines
vollen Jahresbetrages im Rückstande geblieben ist.
§6. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf den-
jenigen Bergwerks-Beamten und Officianten, welcher mindestens fünf Jahre ununter-
brochen der für das Bergwerk, bei dem er angestellt gewesen, errichteten Knappschafts-
kasse als Mitglied angehört hat, aber von dem Bergwerksbesitzer aus dem Dienste ent-
lassen worden ist, ohne daß gegen ihn einer der im Dienstcontracte, oder im § 69 des
allgemeinen Berggesetzes angegebenen Gründe vorliegt.
§ 7. Gegenwärtiges Gesetz leidet nur auf die vom 1. Januar 1883 ab aus der