Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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S.  15.

Die  Beitragspflicht  ruht  unablöslich  auf  den  Grundslücken,  ist  den  öffentlichen
  Lasten  gleich  zu  achten  und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.

Die  Zahlung  der  Beiträge  kann  von  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes
in  eben  der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch  Exekution
  erzwungen  werden.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer  oder  andere
Besitzer  des  verpflichteten  Grundslücks,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den
eigenklich  Verpflichteten.  Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  die  Sozietät
auch  an  den  in  dem  Kataster  genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  ihr
die  Besitzveränderung  zur  Berichtigung  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen
  ist,  daß  auf  Grund  dieser  Nachweise  die  Berichtigung  erfolgen  kann.

Bei  Parzellirungen  müssen  die  Sozietätslasten  auf  die  Trennstücke  verhälinigmetig
  repartirt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle  zahlt  mindestens  Einen
fennig  jöhrlich.

S.  16.

Während  der  Ausführung  der  Regulirung  werden  die  Geschäfte  des  Silfesn

Verbandes  von  einem  Vorstande  geleitet,  welcher  besteht:
1)  aus  einem  Königlichen  Kommissarius  als  Vorsitzenden,
2)  aus  einem  Wasserbautechniker,

e  des

7  Plten

I.  Während

der  Ausfüb-69

  der  Rewelche

  beide  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angele-  ire
or

genheiten  ernannt  werden,
3)  aus  fuͤnf  von  den  Verbandsgenossen  gewaͤhlten  Mitgliedern,
4)  aus  einem  Vertreter  der  Königlichen  fiskalischen  Grundstücke  und  der

Grundstuͤcke  der  Schule  zu  Pforta.

Außerdem  sind  die  Landraͤthe  der  betheiligten  Kreise  oder  deren  Vertreter
  fuͤr  die  Dauer  ihrer  Verwaltung  des  betreffenden  landraͤthlichen  Amtes  mit
Stimmrecht,  die  Stellvertreter  der  Vorstandsmitglieder,  sofern  sie  neben  diesen
erscheinen,  ohne  Stimmrecht,  an  den  Vorstandssitzungen  Theil  zu  nehmen  berechtigt.


S.  17.

Die  Niederung  ist  zur  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  in  sechs
Bezirke  getheilt,  von  denen
der  erste  aus  den  Ortschaften  Heldrungen,  Bretleben  und  Reinsdorf,
„  zweite  aus  den  Ortschaften  Schönfeld,  Artern  und  Ritteburg,
„  dritte  aus  den  Ortschaften  Schönewerda  mit  Eßmannsdorf,  Bottendorf
und  Roßleben,
„  vierle  aus  den  Ortschaften  Klein=  und  Großwangen,  Nebra,  Memleben,
Wohlmirstedt,  Allerstedt  mit  Zeisdorf,
„  fünfte  aus  den  Ortschaften  Wiehe  mit  Hechendorf,  Donndorf,  Nausitz
und  Gehofen,
(r.  4628.)  der

beznrt  dee  Verandes.