Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Wenn  drei  Mitglieder  darauf  antragen,  muß  der  Vorsitzende  eine  Vorstandssitzung
  berufen.

g.  20.

In  der  Sitzung  werden  die  Beschluͤsse  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Wer  bei  einem  Gegenstande  der  Berathung  ein  persoͤnliches  Interesse
hat,  welches  mit  dem  der  Gesammtheit  kollidirt,  darf  an  der  Sitzung  nicht
Theil  nehmen.

Beschluͤsse  uͤber  bautechnische  Gegenstaͤnde,  gegen  das  Gutachten  des
Technikers,  sind,  wenn  der  Techniker  oder  der  Kommissarius  gegen  die  Ausführung
  protestiren,  nicht  eher  ausführbar,  als  bis  die  Regierung  zu  Merseburg
darüber  Entscheidung  getroffen  hat.  Diese  muß  demnächst  zur  Ausführung  gebracht
  werden.

Die  Protokolle  über  die  Vorstandssitzungen  müssen  die  Namen  der  anwesenden
  Mitglieder  enthalten  und  sind  von  dem  Kommissarius,  dem  Techniker
und  zwei  von  den  übrigen  Vorstandemitgliedern  zu  vollziehen.

A.  21.

Mit  Ausnahme  des  Königlichen  Kommissarius  und  des  Wasserbautechnikers
  erhält  jedes  Vorstandsmitglied  für  auswärtige  Termine  zwei  Thaler
Diäten  aus  der  Kasse  des  Verbandes,  jedoch  keine  Reisekosten.  Sofern  jedoch
ein  Vorstandsmitglied  im  Interesse  des  Verbandes  außerhalb  der  zum  Verbande
  gehörigen  Ortschaften  reisen  muß,  erhält  dasselbe  außer  zwei  Thaler
Dichten  noch  Reisekosten  von  Einem  Thaler  pro  Meile  Landweg  und  zehn  Silbergroschen
  für  jede  auf  der  Eisenbahn  zurückzulegende  Meile.

S.  22.

Der  Vorstand  hat  das  Beste  des  Verbandes  überall  wahrzunehmen  und
namentlich:

1)  über  die  zur  Erfüllung  der  Zwecke  des  Verbandes  nothwendigen  und
nützlichen  Einrichtungen,  über  die  Bauanschlage  und  die  erforderlichen
Ausgaben  und  über  außerordemliche  Beiträge  zu  beschließen;

2)  die  Jahresrechnung  abzunehmen  und  die  Decharge  an  den  Rendanten
zu  ertheilen;

3)  den  Erlaß  oder  die  Stundung  von  Beiträgen  zu  beflimmen;

4)  die  Genehmigung  von  Verträgen  und  Vergleichen,  deren  Gegenstand
den  Betrag  von  funfzig  Thalern  übersteigt,  zu  ertheilen,  ausgenommen
die  Verträge  und  Vergleiche  der  Baukommission,  welche  bei  Gegensianden
  bis  zu  einem  Betrage  von  fünfhundert  Thalern  einer  Genehmigung
des  Vorstandes  nicht  bedürfen  (vergl.  §.  26.);

5)  über  die  Vergütungen  für  abgetrekene  Grundstücke  und  Entnahme  von
Materialien,  .

Johrgong  1857.  (Nr.  4628.)  17  6)  über