Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Zuzutheilen  sind  der  Aushebungs-Commission
1.  ein  militärischerseits  zu  kommandirender  Roßarzt  oder  vom  Civil-Commissar  des
Aushebungsbezirks  zuzuziehender  Thierarzt  und
2.  drei  Taxatoren,  welche  von  sechs  zu  sechs  Jahren  in  gleicher  Weise,  wie  die
Musterungs-Commissare  (s.  8  13)  gewählt  werden.

Dresden,  am  1.  December  1884.

Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.
Bertram.

 

Nr.  82.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  eines  provisorischen  Betriebs  für  Kohlentransporte  auf  der
Eisenbahnstrecke  Bienenmühle-Moldau  (Landesgrenze)  betreffend;

vom  4.  December  1884.

Das  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  auf  der  Eisenbahnstrecke  Bienenmühle-Moldau
zum  Anschluß  derselben  an  die  vollendete  Strecke  Klostergrab-Moldau  der  Prag-Duxer
Eisenbahn
am  6.  December  laufenden  Jahres
einen  provisorischen  Betrieb  zunächst  lediglich  für  den  die  bezeichnete  sächsische  Neubaustrecke
transitirenden  Kohlenverkehr  —  mit  Ausschluß  des  Lokalverkehrs  nach  dieser  Strecke  —
zu  eröffnen.  Die  Leitung  des  Betriebs  auf  derselben  erfolgt  durch  die  Generaldirection
der  Staatseisenbahnen,  welche  die  Tarife  für  die  vorgedachten  Transporte  bekannt  machen
wird.
Dresden,  den  4.  December  1884.

Finanz-Ministerium.

Für  den  Minister:

v.  Thümmel.
Müller.

 

Letzte  Absendung:  am  31.  December  1884.