Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Nr. 81. Verordnung, 
die §§ 23 und 24 der Verordnung über Aushebung von Pferden 2c. 2c. für den 
Bedarf der Armee vom 1. März 1877 und der Abänderungs-Verordnung dazu 
vom 23. September 1880 betreffend; 
vom 1. December 1884. 
Mie Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird hiermit unter Auf- 
hebung der Verordnung des Kriegs-Ministeriums, „einige Abänderungen der Verord- 
nung über Aushebung von Pferden rc. für den Bedarf der Armee vom 1. März 1877 
betreffend", vom 23. September 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 135) hiermit verordnet und 
zur Nachachtung bekannt gegeben, daß an Stelle der in §§ 23, 24 der Verordnung über 
Aushebung von Pferden 2c. für den Bedarf der Armee vom 1. März 1877 (G.= u. V.= 
Bl. S. 157 fg.) enthaltenen Vorschriften folgende zu treten haben: 
§ 23. Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bestehen 
Aushebungsbezirke. Jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk und jede der drei Städte 
Dresden, Leipzig und Chemnitz bildet der Regel nach einen solchen Aushebungsbezirk, 
kann aber auch ausnahmsweise, wenn dies für zweckmäßig erachtet wird, durch das 
Kriegs-Ministerium in zwei oder noch mehrere dergleichen getheilt werden. 
An welchen Orten sowohl Aushebung, wie Abnahme für jeden Aushebungsbezirk 
stattfindet und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt, bestimmt das Kriegs- 
Ministerium schon im Frieden. 
#24. Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungs-Commission 
gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Amtshauptmann oder dessen gesetzlichen Stellvertreter, für die Städte Dresden, 
Leipzig und Chemnitz aus den deshalb nach § 9 des Gesetzes, „die Organisation 
der Behörden für die innere Verwaltung betreffend“", vom 21. April 1873 
(G.= u. V.-Bl. S. 277) mit besonderem Auftrage versehenen Beamten oder aus 
dem gesetzlichen Stellvertreter dieser Beamten, als Civil-Commissar, 
2. einem von dem Kriegs-Ministerium zu ernennenden Offizier als Militär-Commissar, 
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Wenn eine Amtshauptmannschaft oder eine der genannten drei Städte in mehrere 
Aushebungsbezirke getheilt ist (§ 23), so bestimmt das Kriegs-Ministerium auf Vorschlag 
der Amtshauptmannschaft, beziehentlich Kreishauptmannschaft, schon im Frieden den 
Civil-Commissar für jeden ferneren Aushebungsbezirk.
	        
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