Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Nr.  81.  Verordnung,

die  §§  23  und  24  der  Verordnung  über  Aushebung  von  Pferden  2c.  2c.  für  den
Bedarf  der  Armee  vom  1.  März  1877  und  der  Abänderungs-Verordnung  dazu
vom  23.  September  1880  betreffend;

vom  1.  December  1884.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  wird  hiermit  unter  Aufhebung
  der  Verordnung  des  Kriegs-Ministeriums,  „einige  Abänderungen  der  Verordnung
  über  Aushebung  von  Pferden  rc.  für  den  Bedarf  der  Armee  vom  1.  März  1877
betreffend",  vom  23.  September  1880  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  135)  hiermit  verordnet  und
zur  Nachachtung  bekannt  gegeben,  daß  an  Stelle  der  in  §§  23,  24  der  Verordnung  über
Aushebung  von  Pferden  2c.  für  den  Bedarf  der  Armee  vom  1.  März  1877  (G.=  u.  V.=Bl.
  S.  157  fg.)  enthaltenen  Vorschriften  folgende  zu  treten  haben:

§  23.  Für  die  Aushebung  und  Abnahme  der  zu  gestellenden  Pferde  bestehen
Aushebungsbezirke.  Jeder  amtshauptmannschaftliche  Bezirk  und  jede  der  drei  Städte
Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  bildet  der  Regel  nach  einen  solchen  Aushebungsbezirk,
kann  aber  auch  ausnahmsweise,  wenn  dies  für  zweckmäßig  erachtet  wird,  durch  das
Kriegs-Ministerium  in  zwei  oder  noch  mehrere  dergleichen  getheilt  werden.

An  welchen  Orten  sowohl  Aushebung,  wie  Abnahme  für  jeden  Aushebungsbezirk
stattfindet  und  an  welchem  Mobilmachungstage  dieselbe  beginnt,  bestimmt  das  Kriegs-Ministerium
  schon  im  Frieden.

#24.  Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  eine  Aushebungs-Commission
gebildet.

Dieselbe  besteht  aus:

1.  dem  Amtshauptmann  oder  dessen  gesetzlichen  Stellvertreter,  für  die  Städte  Dresden,
Leipzig  und  Chemnitz  aus  den  deshalb  nach  §  9  des  Gesetzes,  „die  Organisation
der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung  betreffend“",  vom  21.  April  1873
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  277)  mit  besonderem  Auftrage  versehenen  Beamten  oder  aus
dem  gesetzlichen  Stellvertreter  dieser  Beamten,  als  Civil-Commissar,

2.  einem  von  dem  Kriegs-Ministerium  zu  ernennenden  Offizier  als  Militär-Commissar,
dem  ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.

Wenn  eine  Amtshauptmannschaft  oder  eine  der  genannten  drei  Städte  in  mehrere
Aushebungsbezirke  getheilt  ist  (§  23),  so  bestimmt  das  Kriegs-Ministerium  auf  Vorschlag
der  Amtshauptmannschaft,  beziehentlich  Kreishauptmannschaft,  schon  im  Frieden  den
Civil-Commissar  für  jeden  ferneren  Aushebungsbezirk.