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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
I1. Stück vom Jahre 1885.
Inhalt: Nr. 45. Verordnung, die vorzunehmende Volkszählung betr. S. 113. — Nr. 46. Bekannt-
machung, Ausführungsvorschriften zu dem Reichsgesetze über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken-
versicherung im Bereiche der sächsischen Heeresverwaltung betr. S. 120. — Nr. 47. Verordnung, eine
Ergänzungswahl für die II. Kammer betr. S. 122. — Nr. 48. Verordnung, eine Abänderung der Aus-
führungsverordnung zum Gesetze über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier betr. S. 122.
Nr. 45. Verordnung,
die am 1. Dezember 1885 vorzunehmende Volkszählung betreffend;
vom 10. September 1885.
Am 1. Dezember dieses Jahres findet nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom
18. Juni dieses Jahres eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt.
Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgendes
verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§& 1. 1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1885 vorzunehmen.
2. Die Zählung umfaßt in erster Linie die zur Zählungszeit innerhalb der Landes-
grenze anwesenden Personen.
3. Die Personalangaben erstrecken sich über die ortsanwesenden und vorübergehend
abwesenden Glieder der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Haushaltungen, ein-
schließlich der einzeln lebenden selbstständigen Personen.
4. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, welche in der Nacht
vom 30. November auf den 1. Dezember in den betreffenden Gemeinden oder Orts-
bezirken sich aufhalten.
Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Personen
werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 1. Dezember anlangen.
Ausgegeben zu Dresden den 23. Oktober 1885. 20