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ungsstatistik erforderlichen Uebersichten den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß auf—
zustellen.
Dresden, den 10. September 1885.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Einsiedel.
Gersdorf.
Nr. 46. Bekanntmachung,
Ausführungsvorschriften zu dem Reichsgesetze über die Ausdehnung der Unfall-
und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885, im Bereiche der sächsischen
Heeresverwaltung betreffend;
vom 14. September 1885.
1. Die Geschäfte der Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung nach Maßgabe
der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Mai 1885 sind für sämmtliche Betriebe der
sächsischen Heeresverwaltung durch die Intendantur des XlI. (Königlich Sächsischen)
Armee-Corps wahrzunehmen.
Als Ausführungsbehörde liegt der Intendantur die gesammte Verwaltung der Un-
fallversicherung in den einzelnen militärischen Betrieben ob, soweit nicht durch Gesetz oder
nachstehende Ausführungsvorschriften etwas Anderes bestimmt ist.
2. Die Führung der nach den §§ 53 bis 55 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 vor-
zunehmenden Unfall-Untersuchungen ist seitens der vorgesetzten Dienstbehörde den ört-
lichen Militär-Verwaltungsbehörden (Direction der vereinigten Artillerie-Werkstätten und
Depots, Garnison-, Magazin-, Lazareth-Verwaltungen 2c.) zu übertragen.
3.Die Versicherungspflicht wird auch erstreckt auf alle Betriebsbeamte mit einem
2000 Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst, welche in den in Ziffer 1 erwähnten
Betrieben ohne festes Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind (§ 2 des Gesetzes
vom 6. Juli 1884 und § 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1885).
4. Die Feststellung der Entschädigungen (§ 57 des Gesetzes vom 6. Juli 1884)
hat durch die Intendantur als Ausführungsbehörde zu erfolgen.
5. Für den Geschäftsbereich der unter 1 bezeichneten Ausführungsbehörde wird
ein Schiedsgericht mit dem Sitze in Dresden errichtet.