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Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, sowie der Stellvertreter desselben werden durch
das Kriegs-Ministerium bestimmt.
6. Zwei Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter sind von der Inten-
dantur aus der Zahl der Betriebsvorstände und deren dienstlichen Stellvertreter zu wählen.
7. Die beiden anderen Beisitzer und deren Stellvertreter sind nach näherer Be-
stimmung des vom Kriegs-Ministerium zu erlassenden Regulativs aus der Zahl der in
den militärischen Betrieben beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden Personen,
welche den im § 42 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 genannten Kassen angehören, zu
wählen.
8. Die Namen und Wohnorte der sämmtlichen Beisitzer des Schiedsgerichts und
deren Stellvertreter sind alsbald nach erfolgter Wahl dem Kriegs-Ministerium mitzu-
theilen, welches die im § 48 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 vor-
geschriebene öffentliche Bekanntmachung sämmtlicher Mitglieder des Schiedsgerichts ver-
anlassen wird.
9. Die von der Ausführungsbehörde in Gemäßheit von § 9 des Gesetzes vom
28. Mai 1885 etwa zu erlassenden Strafbestimmungen sind vor dem Erlaß drei Ver-
tretern der Arbeiter, welche nach Maßgabe des unter 7 gedachten Regulativs zu wählen
sind, zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen.
Dresden, am 14. September 1885.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Fabrice.
Dr. Bucker.
Vorstehende Ausführungsvorschriften werden mit dem Hinzufügen bekannt gemacht,
daß auf Grund des § 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 für den
Bereich der sächsischen Heeresverwaltung die in den §§ 45, 51 bis 56 a. a. O. den
Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen denjenigen örtlichen Verwaltungs-
behörden der genannten Heeresverwaltung übertragen worden sind, in deren Dienstbereich
sich der Unfall ereignet hat.
Dresden, am 5. October 1885.
Kriegs-Ministerium.
Für den Minister:
Mann.
Dr. Bucker.
1885. 21