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Nr. 61. Verordnung,
die Mitwirkung der Polizei- und Gemeindebehörden bei Ausübung der militärischen
Kontrole und diese Kontrole im Allgemeinen betreffend;
vom 25. November 1885.
A.
Ur die in Gemäßheit von § 70 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 8 2
zu 2 Theil II der Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Mitwirkung bei der
militärischen Kontrole verpflichteten Polizei= und Gemeindebehörden mit ent-
sprechender genauerer Anweisung über die Führung dieser Kontrole nach einheitlichen
Grundsätzen zu versehen, und um diesen Behörden zugleich bestimmte Anhaltepunkte für
die Beurtheilung der in Betracht kommenden Verhältnisse der Militärpflichtigen an die
Hand zu geben, wird hiermit nach vorgängiger Vernehmung und im Eirverständnisse
mit dem Ministerium des Innern, sowie in Uebereinstimmung mit den dieserhalb auch
im Königreiche Preußen ergangenen Anordnungen von dem unterzeichneten Kriegs-
Ministerium an sämmtliche Polizei= und Gemeindebehörden und überhaupt alle Behörden,
die es angeht, Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung bekannt gegeben
und verordnet.
Einleitung.
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig
jede männliche im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre
stehende, dem Deutschen Reiche angehörige Person sich im Besitze eines Militär-Papieres
befinden muß.
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 20. bis
zum vollendeten 3 1. Lebensjahre zu erstrecken.
I. Abschnitt.
Arten der Militär-Papiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüfung
derselben zu verfahren ist.
(Die Militär-Papiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.)
1. Annahmeschein.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem Scheine ersichtlich ist, daß er
den ihm obliegenden Meldepflichten beim Bezirksfeldwebel nachgekommen ist.
Anderenfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen im Abschnitt III A zu ver-
fahren.