Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

— 140 — 
Nr. 61. Verordnung, 
die Mitwirkung der Polizei- und Gemeindebehörden bei Ausübung der militärischen 
Kontrole und diese Kontrole im Allgemeinen betreffend; 
vom 25. November 1885. 
A. 
Ur die in Gemäßheit von § 70 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 8 2 
zu 2 Theil II der Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Mitwirkung bei der 
militärischen Kontrole verpflichteten Polizei= und Gemeindebehörden mit ent- 
sprechender genauerer Anweisung über die Führung dieser Kontrole nach einheitlichen 
Grundsätzen zu versehen, und um diesen Behörden zugleich bestimmte Anhaltepunkte für 
die Beurtheilung der in Betracht kommenden Verhältnisse der Militärpflichtigen an die 
Hand zu geben, wird hiermit nach vorgängiger Vernehmung und im Eirverständnisse 
mit dem Ministerium des Innern, sowie in Uebereinstimmung mit den dieserhalb auch 
im Königreiche Preußen ergangenen Anordnungen von dem unterzeichneten Kriegs- 
Ministerium an sämmtliche Polizei= und Gemeindebehörden und überhaupt alle Behörden, 
die es angeht, Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung bekannt gegeben 
und verordnet. 
Einleitung. 
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig 
jede männliche im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre 
stehende, dem Deutschen Reiche angehörige Person sich im Besitze eines Militär-Papieres 
befinden muß. 
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 20. bis 
zum vollendeten 3 1. Lebensjahre zu erstrecken. 
I. Abschnitt. 
Arten der Militär-Papiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüfung 
derselben zu verfahren ist. 
(Die Militär-Papiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.) 
1. Annahmeschein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem Scheine ersichtlich ist, daß er 
den ihm obliegenden Meldepflichten beim Bezirksfeldwebel nachgekommen ist. 
Anderenfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen im Abschnitt III A zu ver- 
fahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.