Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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2. Ausmusterungsschein. 
Inhaber unterliegt keiner Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 
3. Ausschließungsschein 
wie vorstehend zu 2. 
4. Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn der auf dem Scheine eingetragene 
Zurückstellungstermin noch nicht abgelaufen ist. 
Anderenfalls ist nach Abschnitt III B zu verfahren. 
5. Ersatz-Reserve-Paß I (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, 
a) wenn der im Paß angegebene Gestellungstermin noch nicht verstrichen ist, 
b) wenn derselbe den ihm auferlegten Meldepflichten beim Bezirksfeldwebel nachge- 
kommen und dies aus dem Passe ersichtlich ist. 
Anderenfalls ist in dem Falle 
zu a gegen den Inhaber nach Abschnitt III B, 
- b. - - -llIA 
zu verfahren. 
6. Ersatz-Reserve-Schein I. 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn die in demselben vorgeschriebenen 
An= und Abmeldungen beim Bezirksfeldwebel erfolgt und bescheinigt sind, oder wenn sich 
auf dem Scheine der Vermerk befindet, daß Inhaber zur Ersatz-Reserve II übergeführt ist. 
Anderenfalls ist nach Abschnitt III A zu verfahren. 
7. Ersatz-Reserve-Schein II. 
Inhaber unterliegt keiner Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 
8. Loosungsschein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er 
a) zu den Musterungsterminen erschienen, 
b) den ihm in dem Scheine auferlegten Meldepflichten nachgekommen ist. 
Anderenfalls ist in dem Falle 
zu a gegen den Inhaber nach Abschnitt III B, 
-. b - - -IllA 
zu verfahren. 
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