Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1885.
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Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Vergütung der Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1885 betr.
S. 1. — Nr. 2. Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft „Sächs. Gußstahlfabrik in Döhlen“
betr. S. 2. — Nr. 3. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Döbeln-Mügeln-Oschatzer Eisenbahn
betr. S. 3. — Nr. 4. Verordnung, Militär-Forst= 2c. Schutz-Kommandos betr. S. 3.
Nr. 1. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrages der für die Natural-Verpflegung der Truppen
im Jahre 1885 zu gewährenden Vergütungen betreffend;
vom 24. December 1884.
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl.
S. 52) ist in Nr. 298 des diesjährigen Deutschen Reichsanzeigers nachstehende Bekannt-
machung erlassen worden:
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.=
Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Ver-
gütung für das Jahr 1885 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für
Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskot .. 80 4 65 4.
b) für die Mittagskoat . . 40 35—
Ausgegeben zu Dresden den 29. Januar 1885. 1