Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Jagden und Fluren kommandirten Soldaten“ nothwendig gemacht. Im Einverständnisse 
mit den Ministerien des Kriegs, der Justiz und der Finanzen wird daher hiermit unter A 
— eine neue Dienstanweisung für die zum Schutze der königlichen Forsten und Jagden und 
unter B eine solche für die zum Schutze von Gemeinde= beziehentlich Privat-Waldungen 
— und Fluren kommandirten Soldaten zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht und 
zugleich Folgendes verordnet: 
& 1. Anträge auf Gestellung von Schutzmannschaften für die königlichen Forsten 
und Jagden sind von den königlichen Revierverwaltungen auf dem Dienstwege bei dem 
Finanz-Ministerium anzubringen, und werden von diesem dem Kriegs-Ministerium 
mitgetheilt, welches dieselben durch Vermittelung des General-Kommandos den be- 
treffenden Truppentheilen zur Erledigung zustellen und letztere zugleich mit den zu 
gehöriger Unterweisung der kommandirten Mannschaften nöthigen, vom Ministerium des 
Innern zu beziehenden Abdrücken der unter A enthaltenen Dienstvorschriften ver- 
sehen läßt. 
§. Die zum Schutze der königlichen Forsten und Jagden bestimmten Mannschaften 
erhalten die bezüglich ihres dienstlichen Verhaltens nöthigen Vorschriften nebst je einem 
Abdrucke der Dienstanweisung A unter Angabe derjenigen königlichen Revierverwaltung, 
bei welcher sie sich zum Dienstantritte zu melden haben, durch denjenigen Truppentheil, 
von welchem sie abkommandirt werden. 
# 3. Von der betreffenden Revierverwaltung ist sofort nach erfolgter Anmeldung 
der kommandirten Mannschaften die Amtshauptmannschaft des Bezirks mit Nachricht 
über die Anzahl der Kommandirten, über den Truppentheil, dem sie angehören, und den 
Ort ihrer Aufstellung, bei Beendigung des Kommandos aber mit sofortiger Benach- 
richtigung über den Abgang der Mannschaften zu versehen. 
§6 4. Etwaige Gesuche um Verlängerung des Kommandos sind wie neue Anträge 
zu behandeln und auf dem in § 1 bezeichneten Wege zu erledigen. 
* 5. Anträge auf Gestellung von Unteroffizieren und Mannschaften zum Schutze 
von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und Fluren, sowie etwaige Gesuche um Ver- 
längerung bereits aufgestellter Kommandos sind von den betreffenden Bürgermeistern, 
Gemeindevorständen oder Gutsvorstehern bei der Amtshauptmannschaft des Bezirks an- 
zubringen. 
Da aus dienstlichen Gründen zu diesen Kommandos nur freiwillig sich meldende 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes verwendet werden können, so sind dergleichen An- 
träge nur in den dringendsten Fällen zu stellen und können nur insoweit berücksichtigt 
werden, als es die Zahl der angemeldeten freiwilligen Mannschaften gestattet.
	        
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