Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Außerdem sind bei eintretender ungewöhnlicher Abnutzung der Waffen, Ausrüstungs- 
oder Bekleidungsstücke die betreffenden Gemeinden oder Gutsvorsteher zu besonderem 
Ersatze verpflichtet; nicht minder haben dieselben die mit etwaigen Reisen der Komman- 
dirten zu Empfangnahme und Wiederabgabe der Waffen, Ausrüstungs= und Bekleidungs- 
stücke, sowie zur An= und Abmeldung bei der Amtshauptmannschaft verbundenen Kosten 
zu tragen. 
#12. Die Verordnung vom 13. October 1836 (G.= u. V.-Bl. S. 272) nebst der 
mittelst derselben bekannt gemachten „Instruction für die zum Schutze von Forsten, 
Jagden und Fluren kommandirten Soldaten“ wird hierdurch aufgehoben. 
Dresden, den 2. Januar 1885. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
A. 
Dienstanweisung 
der zum Schutze von königlichen Forsten und Jagden kommandirten Soldaten. 
& 1. Die Bestimmung eines zum Schutze von königlichen Forsten und Jagden kom- 
mandirten Soldaten ist im Wesentlichen, alle Forst= und Jagd-Frevel, desgleichen alle 
Beschädigungen der Waldungen, Wege, Brücken rc. innerhalb des ihm zur Beaufsichtig- 
ung überwiesenen Bezirks zu verhüten, beziehentlich Anzeigen darüber zu erstatten. 
Zu anderen als rein dienstlichen Beschäftigungen sollen die kommandirten Soldaten 
nicht herangezogen werden. 
#2. Der Kommandirte hat sich unverzüglich bei derjenigen Behörde zu melden, 
an welche er, vermöge der ihm ertheilten Ordre, gewiesen ist. 
# 3. Dieselbe wird ihm den Ort seiner Bestimmung, desgleichen diejenigen An- 
ordnungen, welche zu seinem Unterkommen und seiner Verpflegung getroffen worden sind, 
bekannt machen und ihm eine schriftliche Bescheinigung einhändigen, mit welcher er sich 
als Jagd= und Forstschutz-Kommandirter ausweisen kann. Sie wird ihn ferner anweisen, 
wo und bei wem er sich wegen seiner Einweisung in die Grenzen des Bezirks oder der
	        
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