Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Waldung, über welche er Aufsicht führen soll, zu melden habe, an wen und wohin er in 
seinen Dienstverrichtungen, über die dabei gemachten Wahrnehmungen und Entdeckungen 
Anzeige zu erstatten und an wen er sich zu wenden hat, wenn ihm wegen Ausübung 
seines Berufs und wegen seines Verhaltens dabei Zweifel beigehen. 
84. Hierauf hat der Kommandirte sich unverzüglich an den Ort seiner Bestimmung 
zu begeben, sich die Grenzen des Bezirks, über welchen er Aufsicht führen soll, anweisen 
zu lassen und sodann den ihm wegen seiner Dienstverrichtungen ertheilten Anordnungen 
und gegenwärtiger Dienstanweisung pünktlich nachzugehen. Ganz besonders ist der Kom— 
mandirte seiten der Behörde (8 2), beziehentlich seiten des nach 83 mit seiner Einweisung 
Beauftragten darüber zu belehren, ob und wem in dem ihm zugewiesenen Bezirke ein 
Recht zum Waffentragen, zum Leseholzholen, Laub= und Streurechen 2c. zusteht. 
85. Wegen seiner Dienstverrichtungen hat er nur von der Behörde (§ 2) beziehent- 
lich von deren Beauftragten (§ 3) Befehle anzunehmen und solche genau und pünktlich 
zur Ausführung zu bringen. Ebenso hat der Kommandirte alle Vorfälle, welche sich bei 
Ausübung seines Dienstes ereignen und alle Wahrnehmungen, welche er dabei macht, 
dieser Behörde beziehentlich deren Beauftragten anzuzeigen. 
6#6. Den Bereich, in welchem er die Aufsicht führen soll, muß er, der Weisung 
entsprechend, sowohl bei Tag, wie in der Nacht begehen. 
#S# JFBei Ausübung seines Dienstes trägt der Kommandirte Mütze, Seitengewehr, 
Patronentasche mit scharfen Patronen und sein Dienstgewehr. Ist er angewiesen, solches 
geladen zu führen, so hat er dasselbe doch immer zu sichern. 
Es ist dem Kommandirten streng untersagt, sein Dienstgewehr zu Jagdzwecken zu 
benutzen. 
Eine andere als die Dienstwaffe, wie z. B. Jagdflinte und dergleichen, darf ein zum 
Schutz von Forsten und Jagden Kommandirter nicht führen. 
&#. Den Waffen und der Munition ist im Gebrauche wie bei der Verwahrung 
im Quartier eine stete Sorgfalt, sowie dem geladenen Gewehre ganz besonders eine große 
Vorsicht zu widmen. Vor der Rückkehr in das Quartier hat der Kommandirte unter 
allen Umständen zu entladen. Dieselbe Vorsicht ist auch bei jedem Betreten geschlossener 
Räume zu beobachten. 
69. Der guten Erhaltung der Waffen und Bekleidungsstücke muß der Kommandirte 
die größte Sorgfalt widmen. Jede Beschädigung an der Waffe hat derselbe sogleich seiner 
Kompagnie, sowie der ihm vorgesetzten Behörde zu melden, und, wenn dieselbe bei Aus- 
übung seines Dienstes entstanden, der Meldung an die Kompagnie eine entsprechende Be- 
scheinigung der Behörde beizufügen.
	        
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