Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

— 9 — 
14. Ist der Forst= oder Jagd-Frevler mit einem Gewehr oder anderen zu Ver- 
wundung geeigneten Waffen, Werkzeugen, starken Knütteln rc. versehen, so ist ihm unter 
namentlicher Bezeichnung dieser Waffen, Werkzeuge 2c. zuzurufen, solche sofort nieder- 
zulegen. 
15. Befolgt der Angerufene diese Aufforderung, so hat der Kommandirte sich 
damit zu begnügen, gegen denselben in der in § 12 bestimmten Art und Weise zu ver- 
fahren und die abgelegten Werkzeuge oder Waffen an sich zu nehmen und abzuliefern. 
16. Legt der Angerufene die Waffen oder Werkzeuge 2c. nicht nieder, oder nimmt 
er die abgelegten Waffen, Werkzeuge 2c. wieder auf, so macht der Kommandirte von seiner 
Waffe Gebrauch, um den Gehorsam zu erzwingen. (§ 3 des Gesetzes vom 20. März 
1837, G.= u. V.-Bl. v. J. 1881, S. 145.) 
& 17. Wird der We bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen von 
einem Forst= oder Jagd-Frevler angegriffen, oder mit einem Angriff gefährlich bedroht, 
oder findet er Widerstand durch Thätlichkeit oder gefährliche Drohung, so bedient sich der- 
selbe seiner Waffen, um den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen. 
(§ 2 des Gesetzes vom 20. März 1837 über den Waffengebrauch des Militärs; siehe 
Verordnung vom 14. Juni 1881, G.= u. V.-Bl. v. J. 1881, S. 145.) 
§ 18. Wenn bei der vorläufigen Festnahme ver bereits Festgenommene entspringt 
oder auch nur einen Versuch dazu macht, so bedient sich der Kommandirte der Bassen 
um die Flucht zu vereiteln. (§ 4 des Gesetzes vom 20. März 1837, G.= u. V.-Bl. 
v. J. 1881, S. 146.) 
*19. Hierzu ist derselbe auch in allen Fällen befugt, wenn Verhaftete, welche ihm 
zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, zu entfliehen versuchen. (8 5 des 
Gesetzes vom 20. März 1837, G.= u. V.-Bl. v. J. 1881, S. 146.) 
6 20. Der Kommandirte hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, 
als es zur Erreichung der in den vorstehenden Paragraphen angegebenen Zwecke er- 
forderlich ist. 
Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn der Gebrauch des Seiten- 
gewehrs unzureichend erscheint. Der Zeitpunkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll, 
und die Art und Weise seiner Anwendung muß von dem Kommandirten * selbst 
erwogen werden. (§7 des Gesetzes vom 20. März 1837, G.= u. V.-Bl. v. J. 1881, 
S. 146.) 
6 21. Wenn Jemand durch Anwendung der Waffen von seiten des Kommandirten 
verletzt worden, so liegt dem Letzteren ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die 
nächste Polizeibehörde davon zu benachrichtigen. (§ 9 des Gesetzes vom 20. März 1837, 
G.= u. V.-Bl. v. J. 1881, S. 146.) 
1886. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.