Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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& 22. Trifft der Kommandirte zugleich auf mehrere Forst- oder Jagd-Frevler, so 
lassen sich über sein Verhalten in solchen Fällen keine bestimmten Vorschriften geben. 
Er muß. nach eigenem Ermessen in Gemäßheit der vorstehenden Paragraphen, jedoch stets 
mit größter Entschlossenheit handeln. 
& 23. Nimmt der Kommandirte wahr, daß in dem seiner Aufsicht anvertrauten 
Bereiche Entwendungen von Holz oder anderen Forsterzeugnissen vorgefallen sind, und 
entdeckt er die Spur der Thäter, so hat er dieselbe sofort weiter zu verfolgen. Ist das 
Entwendete von Letzteren bereits in Gewahrsam gebracht und scheint eine sofortige Haus- 
suchung geboten, so hat der Kommandirte unter Vorzeigung seines Ausweispapieres die 
Polizeibehörde nach Befinden den betreffenden Forstbeamten um Vornahme derselben zu 
ersuchen, welche den etwaigen Fund zunächst in Verwahrung zu nehmen haben. 
6#24. Trifft der Kommandirte in dem seiner Aufsicht angewiesenen Bezirke, außer- 
halb der öffentlichen Wege, Personen mit unverbundenen Schießgewehren an, deren Be- 
fugniß hierzu ihm nicht bekannt ist, oder nicht aus ihrem Aeußeren, wie bei Gendarmen 2c., 
unzweideutig hervorgeht, so hat er selbigen zuzurufen, das Gewehr abzulegen und ihre 
Ausweispapiere zu fordern. Vermag sich der Betroffene nicht auszuweisen, so hat der 
Kommandirte das Gewehr an sich zu nehmen und Ersteren, falls er ihm nicht persönlich 
bekannt, vorläufig festzunehmen und mit dem Gewehr der nächsten Polizei= beziehentlich 
Gerichts-Behörde zu übergeben. 
6 25. Leistet der Betroffene dem Zurufe, das Gewehr abzulegen, keine Folge, oder 
hebt er es wieder auf, nachdem er es von sich geworfen, widersetzt er sich der Abnahme 
seines Gewehrs oder der vorläufigen Festnahme, so hat der Kommandirte in Gemäßheit 
der §§ 16 bis 21 zu handeln. 
626. Ueber alle dergleichen Vorfälle hat der Kommandirte ohne Verzug Meldung 
zu machen. 
§#27. Desgleichen hat er auch andere Vorfälle von außergewöhnlicher Bedeutung, 
wie z. B. die Entdeckung von Waldbränden, Feuersbrünsten und Einbrüchen von Diebs- 
oder Raubgesindel ungesäumt zur Kenntniß der Revierverwaltung beziehentlich der näch- 
sten Polizeibehörde zu bringen und auf alle die öffentliche Sicherheit betreffenden Vor- 
kommnisse seine Aufmerksamkeit zu richten. 
* 28. Jeder Meldung oder Anzeige muß die strengste Wahrheit zu Grunde liegen, 
so daß der Kommandirte sie nöthigen Falls auch mit gutem Gewissen beschwören kann. 
§ 29. Hat der Kommandirte bei vorschriftmäßigem Waffengebrauche eine Person 
verwundet oder getödtet, so wird ihm wegen aller Folgen seiner Handlung der gesetzliche 
Schutz zu Theil werden.
	        
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